Hallo Ratloser,
zu Ihrer Frage bezüglich der Günstigerprüfung wird mitgeteilt, dass bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach der ersten Vergleichsbewertung (§ 73 SGB VI) ergänzend eine zweite Vergleichsbewertung vorgenommen wird. Die zweite Vergleichsbewertung wird bei allen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Rentenbeginn ab 01.07.2014 durchgeführt. Dazu gehören unter anderem auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 Abs. 6 SGB VI. Bei der zweiten Vergleichsbewertung werden alle Entgeltpunkte und die dazugehörigen Kalendermonate in den letzten vier Jahren bis zum Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit außer Acht gelassen, die nach der ersten Vergleichsbewertung in dem Vierjahreszeitraum noch vorhanden sind.
Sie sollten sich bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger oder bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe allerdings ausführlich über die Möglichkeiten und Auswirkungen der Nachzahlung für schulische Ausbildungszeiten informieren.
Mit freundlichen Grüßen