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Experten-Antwort

Günstigerprüfung WfbM

von Ratloser24.06.2018 | 21:41
687 Ansichten
14 Antworten
Hallo, ich bin in einer WfbM beschäftigt und erhalte noch keine Erwerbsminderungsrente. Um die Wartezeit von 20 Jahren zu verkürzen, erwäge ich für nicht angerechnete Studienzeiten, die vor Aufnahme in die WfbM liegen (und das sind eine Menge) Beiträge nachzuzahlen. Nun habe ich von der Günstigerprüfung gelesen, dass 4 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung oder vor Beginn der Erwerbsminderungsrente? -das ist die erste Frage- geringe Beiträge was die Rentenhöhe angeht außer Acht gelassen werden können. Wenn ich es richtig verstehe, ich also Mindestbeträge nachzahlen kann, um die Wartezeit zu verkürzen, ich aber trotzdem meine Ansprüche von 80% Durchschnittsverdienst nicht gefährde. Wenn es hier auf den Eintritt der Erwerbsminderung ankommt, wann trat der ein? -Die zweite Frage- Ich weiß es nicht, denn ich habe nie eine solche Feststellung bekommen. War es bei Aufnahme in die Werkstätte? Oder bei der Aufnahme in den Arbeitsbereich? Oder erst bei Beginn der Rente in X Jahren? Wo also liegen diese 4 Jahre für die Günstigerprüfung bei mir?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.06.2018 | 11:34

Hallo Ratloser,

zu Ihrer Frage bezüglich der Günstigerprüfung wird mitgeteilt, dass bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach der ersten Vergleichsbewertung (§ 73 SGB VI) ergänzend eine zweite Vergleichsbewertung vorgenommen wird. Die zweite Vergleichsbewertung wird bei allen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Rentenbeginn ab 01.07.2014 durchgeführt. Dazu gehören unter anderem auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 Abs. 6 SGB VI. Bei der zweiten Vergleichsbewertung werden alle Entgeltpunkte und die dazugehörigen Kalendermonate in den letzten vier Jahren bis zum Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit außer Acht gelassen, die nach der ersten Vergleichsbewertung in dem Vierjahreszeitraum noch vorhanden sind.

Sie sollten sich bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger oder bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe allerdings ausführlich über die Möglichkeiten und Auswirkungen der Nachzahlung für schulische Ausbildungszeiten informieren.

Mit freundlichen Grüßen

13 Antworten

Ratloseram 25.06.2018 | 21:13
???
Jonnyam 25.06.2018 | 22:50
Ratloser schrieb

???

Da scheinen die Experten überfordert zu sein!
Schadeam 26.06.2018 | 12:33
....aber in der Beratung bei der DRV werden Sie in dieser Frage nicht viel weiter kommen, weil über den Eintritt der Erwerbsminderung vom Berater (der medizinischer Laie ist) bestenfalls spekuliert werden kann. Woher soll der wissen wann Ihre Erwerbsminderung eintrat? So gesehen kann er auch den richtigen 4 Jahreszeitraum nicht festlegen. Hier wird es auf Ihr Bauchgefühl ankommen.
Jonnyam 26.06.2018 | 13:27
Wahrcheinlich erden doch die 4 Jhre ausgehend vom unterstellten Eintritt der Erwerbsminderung bei der EM-Rente nach § 43 Abs. 6 wie bei der Zurechnungszeit in § 59 Abs. 2 Nr. 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1, also ab Rentenbeginn ermittelt. Ws das allerdings mit der Zielsetung der 2. Vergleichsberechnung zu tun hat, steht in dn Sternen.
Ratloseram 26.06.2018 | 15:51
Hallo Jonny, wenn dem so wäre, wäre es schlecht für mich, weil die 4 Jahre vor Beginn der ErwerbsminderungsRente gute Jahre sein werden (80 % Einzahlung). Der Sozialdienst in meiner WfbM geht davon aus, dass ich seit dem 1. Tag in der Werkstätte bereits voll Erwerbsgemindert bin, kann es aber nicht beschwören. Das wäre gut für mich, denn dann könnte ich diese Jahre zu "83,70 € Monaten" machen und sie würden also nur bei der Wartezeit berücksichtigt aber nicht bei der Rentenhöhe. Zumindest das ist 100% korrekt oder? Hallo Schade, wie kann ich mir zweifelsfrei nachweisen lassen, seit wann ich erwerbsgemindert bin? Ich scheine der einzige im Arbeitsbereich zu sein, bei dem die Erwerbsminderung nie festgestellt wurde. Denn entweder erhalten die Leute dort Rente, haben also ihr Feststellungsdatum oder sie bekommen Grundsicherung. Ich bekomme weder das eine noch das andere, also wurde nie angefragt. An Experte: Also Eintritt der Erwerbsminderung und nicht Bezugsbeginn der Rente? Um Höhe der Rente geht es mir hier nicht, ich habe prinzipielle Fragen, bitte erneut um Antwort. Wenn ich 5 Jahre nachzahle, gefährde ich damit, überhaupt Rentenberechtigt zu werden, weil dann ja die Wartezeit vorzeitig erfüllt worden sein wird aber die 36 Monate Pflichtbeiträge eben nicht. Zählt der Zahlzeitpunkt für die freiwilligen Beiträge oder der Eingang des Geldes in der Vergangenheit?
W*lfgangam 26.06.2018 | 20:26
Ratloser schrieb

Hallo Jonny,

wenn dem so wäre, wäre es schlecht für mich, weil die 4 Jahre vor Beginn der ErwerbsminderungsRente gute Jahre sein werden

(80 % Einzahlung).

Der Sozialdienst in meiner WfbM geht davon aus, dass ich seit dem 1. Tag in der Werkstätte bereits voll Erwerbsgemindert bin,

kann es aber nicht beschwören.

Das wäre gut für mich, denn dann könnte ich diese Jahre zu

"83,70 € Monaten" machen und sie würden also nur bei der Wartezeit berücksichtigt aber nicht bei der Rentenhöhe.

Zumindest das ist 100% korrekt oder?

Hallo Schade,

wie kann ich mir zweifelsfrei nachweisen lassen, seit wann ich erwerbsgemindert bin?

Ich scheine der einzige im Arbeitsbereich zu sein, bei dem die Erwerbsminderung nie festgestellt wurde.

Denn entweder erhalten die Leute dort Rente, haben also ihr Feststellungsdatum oder sie bekommen Grundsicherung.

Ich bekomme weder das eine noch das andere, also wurde nie angefragt.

An Experte:

Also Eintritt der Erwerbsminderung und nicht Bezugsbeginn der Rente?

Um Höhe der Rente geht es mir hier nicht, ich habe prinzipielle Fragen, bitte erneut um Antwort.

Wenn ich 5 Jahre nachzahle, gefährde ich damit, überhaupt Rentenberechtigt zu werden,

weil dann ja die Wartezeit vorzeitig erfüllt worden sein wird aber die 36 Monate Pflichtbeiträge eben nicht.

Zählt der Zahlzeitpunkt für die freiwilligen Beiträge oder der Eingang des Geldes in der Vergangenheit?

Hallo Ratloser, eine Nachzahlung so ohne weiteres für noch vorhandene Lücken ist gar nicht möglich. Versicherungslücken können nur Zeitnah geschlossen werden, Stichtag ist immer der 31.03. für das _abgelaufene_ Jahr. Haben Sie Ausbildungen, die über 8 Jahre hinausgehen, und das 45 Lbj. noch nicht erreicht, sind Nachzahlungen für die darüber hinausgehenden schulischen Ausbildungszeiten möglich – liegt diese Möglichkeit/Konstellation bei Ihnen vor?. Die Wirksamkeit der 'rechtzeitigen' Beitragszahlung entsteht bereits mit dem (ggf. formlosen) Antrag und der damit verbundenen Zuordnung für die beantragte Zeit - sofern die mit dem Beitragsbescheid gesetzten Fristen für die Einzahlung eingehalten werden. Im Hinblick auf die allgemeinen oder besonderen Wartevoraussetzungen für die EM-Rente können Sie heute mit freiwilligen Beiträgen/Nachzahlungen nichts mehr bewirken/'fehlende' Beiträge/Wartezeitmonate ergänzen (Ausnahme: wie oben dargestellt mit einer möglichen Nachzahlung/lange Ausbildungszeiten, um die 'besonderen' 20 Jahre zu erreichen – ist aber pur Theorie!). Es gelten die vorhanden Versicherungszeiten für den aktuellen Antrag unter Berücksichtigung der Festlegung des med. EM-Falles. Gruß w.
Ratloseram 26.06.2018 | 21:23
Hallo w., danke für die Nachfragen, aber ja ich bin deutlich jünger als 45 und habe 8 Jahre angerechnete Schul- +Studienzeiten und 6 Jahre nicht angerechnete Zeiten. Ich darf also nachzahlen, auch nach Beginn der Erwerbsminderung. Aber meine Fragen bitte wenn möglich beantworten.
Ratloseram 26.06.2018 | 22:12
Danke für die Bemühungen bislang. Wird meine mutmaßliche Erwerbsminderung also erst bei einem Rentenantrag untersucht und dann (rückwirkend?) festgestellt? Ist die Behauptung des Sozialdiensts "wer in einer WfbM im Arbeitsbereich beschäftigt ist, ist automatisch voll erwerbsgemindert" evtl. doch nicht korrekt?
Ratloseram 26.06.2018 | 21:34
Warum pure Theorie? Für mich ist es pure Praxis. Noch eine Sache, bitte nicht persönlich nehmen: In meiner Wartezeitauskunft ist eigenartigerweise immer nur von der Erwerbsminderungsrente mit 5-jähriger Wartezeit die Rede. Ebenso bei einem Kollegen von mir, der bereits seine 20-jährige Rente bezieht. All die Jahre zuvor wurde in seiner Renteinformation nie auf die besondere Wartezeit von 20 Jahren eingegangen. Hier liegt offensichtlich ein systematischer Fehler der Rentenversicherung vor, dass sie in ihren Informationen die für Beschäftigte relevante 20-Jährige Rente mit keinem Wort erwähnt, obwohl der Rentenversicherung doch klar sein müsste, dass wir in einer WfbM arbeiten. Ich bitte inständig, im Interesse meiner 300 000 Kolleginnen und Kollegen die Renteninformation/Wartezeitauskunft so zu verfassen, dass sie unsere Lebenswirklichkeit auch abbildet!
W*lfgangam 26.06.2018 | 21:55
Hallo Ratloser, beachten Sie meinen Hinweis im letzten Absatz, dass für die 'Sonderwartezeit' von 20 Jahren da durchaus Möglichkeiten bestehen ...ist aber 'tricky', wenn es auf den speziell festgestellten EM-Fall ankommt - kann so laufen, da vertrauen Sie aber besser auf die DRV/Beratungsstelle, die Ihr Versicherungskonto vor Augen hat. 'Gefühlt' könnte das so gehen ...sooo tief steck ich aber nicht drin, um das abschließend beurteilen zu können/wäre die 20-jährige-Wartezeit mit einer jetzigen Nachzahlung erfüllt - für einen späteren/danach gestellten EM-Antrag - wobei ja selbst ein angestoßenes Rentenverfahren noch die Beitragsnachzahlungsfristen beinhalten würde. Warten sie daher weitere Beiträge von Mehrwissenden bitte ab. Und, Fragen/Antworten sind hier völlig unverbindlich - auch wenn sie in die richtige Richtung zeigen ... Gruß w.
Jonnyam 27.06.2018 | 11:47
Hallo Ratloser, Meine frühere Aussage mit dem fiktiven Eintritt der EM wie bei Rentenbeginn und Zurechnungszeit ist überholt. Mir liegt nämlich ein Bescheid eines Rentenversicherungsträgers vor, in dem der Durchschnittswert der zweiten Vergleichsbewertung ohne die Entgeltpunkte für die dazugehörigen Kalendermonate vor dem tatsächlichen Eintritt der vollen Erwerbsminderung berechnet wird. Das ist in dem vergleichbaren WfbM-Fall weit in der Vergangenheit. Übertragen würde das bedeuten: Die nachgezahlten Beiträge für diese Zeit werden bei der Günstigerprüfung ausgeklammert, was bei Mindestbeiträgen vorteilhaft ist. Zahlt man Höchstbeiträge für diese Zeit, wirkt sich die zweite Vergleichsbewertung nicht günstiger aus. Allerdings wird die Rente mit Höchstbeiträgen auch knapp doppelt so hoch sein wie die mit Mindestbeiträgen.
W*lfgangam 27.06.2018 | 19:15
Ratloser schrieb

Danke für die Bemühungen bislang.

Wird meine mutmaßliche Erwerbsminderung also erst bei einem

Rentenantrag untersucht und dann (rückwirkend?) festgestellt?

Ist die Behauptung des Sozialdiensts "wer in einer WfbM im Arbeitsbereich beschäftigt ist, ist automatisch voll erwerbsgemindert" evtl. doch nicht korrekt?

...ja wie/wann denn sonst - wenn dem zuständigen Leistungszahler/DRV, kein zu prüfender Antrag vorliegt? > Ist die Behauptung des Sozialdiensts "wer in einer WfbM im Arbeitsbereich beschäftigt ist, ist automatisch voll erwerbsgemindert" evtl. doch nicht korrekt? Aussagen von med. Laien(Organisationen) könnten natürlich zutreffen, allerdings genauso absurd sein - gemessen am tatsächlich von der DRV zu beurteilenden Fall. Mit 'Einschränkungen' als eine WfBM-Beschäftigter spricht etwas für diese Aussage ...das werden Sie HIER aber in keiner Weise bestätigt bekommen, sondern ausschließlich über einen EM-Antrag an Ihre DRV. Gruß w.
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