Hallo Ratloser,
zu Ihrer Frage bezüglich der Günstigerprüfung wird mitgeteilt, dass bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach der ersten Vergleichsbewertung (§ 73 SGB VI) ergänzend eine zweite Vergleichsbewertung vorgenommen wird. Die zweite Vergleichsbewertung wird bei allen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Rentenbeginn ab 01.07.2014 durchgeführt. Dazu gehören unter anderem auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 Abs. 6 SGB VI. Bei der zweiten Vergleichsbewertung werden alle Entgeltpunkte und die dazugehörigen Kalendermonate in den letzten vier Jahren bis zum Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit außer Acht gelassen, die nach der ersten Vergleichsbewertung in dem Vierjahreszeitraum noch vorhanden sind.
Sie sollten sich bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger oder bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe allerdings ausführlich über die Möglichkeiten und Auswirkungen der Nachzahlung für schulische Ausbildungszeiten informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Wahrcheinlich erden doch die 4 Jhre ausgehend vom unterstellten Eintritt der Erwerbsminderung bei der EM-Rente nach § 43 Abs. 6 wie bei der Zurechnungszeit in § 59 Abs. 2 Nr. 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1, also ab Rentenbeginn ermittelt. Ws das allerdings mit der Zielsetung der 2. Vergleichsberechnung zu tun hat, steht in dn Sternen.
Hallo Jonny,
wenn dem so wäre, wäre es schlecht für mich, weil die 4 Jahre vor Beginn der ErwerbsminderungsRente gute Jahre sein werden
(80 % Einzahlung).
Der Sozialdienst in meiner WfbM geht davon aus, dass ich seit dem 1. Tag in der Werkstätte bereits voll Erwerbsgemindert bin,
kann es aber nicht beschwören.
Das wäre gut für mich, denn dann könnte ich diese Jahre zu
"83,70 € Monaten" machen und sie würden also nur bei der Wartezeit berücksichtigt aber nicht bei der Rentenhöhe.
Zumindest das ist 100% korrekt oder?
Hallo Schade,
wie kann ich mir zweifelsfrei nachweisen lassen, seit wann ich erwerbsgemindert bin?
Ich scheine der einzige im Arbeitsbereich zu sein, bei dem die Erwerbsminderung nie festgestellt wurde.
Denn entweder erhalten die Leute dort Rente, haben also ihr Feststellungsdatum oder sie bekommen Grundsicherung.
Ich bekomme weder das eine noch das andere, also wurde nie angefragt.
An Experte:
Also Eintritt der Erwerbsminderung und nicht Bezugsbeginn der Rente?
Um Höhe der Rente geht es mir hier nicht, ich habe prinzipielle Fragen, bitte erneut um Antwort.
Wenn ich 5 Jahre nachzahle, gefährde ich damit, überhaupt Rentenberechtigt zu werden,
weil dann ja die Wartezeit vorzeitig erfüllt worden sein wird aber die 36 Monate Pflichtbeiträge eben nicht.
Zählt der Zahlzeitpunkt für die freiwilligen Beiträge oder der Eingang des Geldes in der Vergangenheit?
Danke für die Bemühungen bislang.
Wird meine mutmaßliche Erwerbsminderung also erst bei einem
Rentenantrag untersucht und dann (rückwirkend?) festgestellt?
Ist die Behauptung des Sozialdiensts "wer in einer WfbM im Arbeitsbereich beschäftigt ist, ist automatisch voll erwerbsgemindert" evtl. doch nicht korrekt?
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