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Experten-Antwort

Gutachten vom Sozialmed. Dienst

von P.Wolf25.11.2010 | 18:46
4228 Ansichten
24 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, kann man bei der DRV den ausführlichen Bericht des sozialmedizinischen Dienstes anfordern? Gruß P.Wolf

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo P. Wolf,

natürlich können Sie gerne eine Kopie des Gutachtens von Ihrem Rententräger anfordern.

Nur in ganz bestimmten Einzelfällen kann es vorkommen, dass das Gutachten nur bei einem Arzt eingesehen werden kann.

Ansonsten dürfte die Übersendung kein Problem sein.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Vielen Dank an Zelda für die umfassenden Aussagen zum § 25 SGB X. Ich hätte es nicht treffender formulieren können.

Ich hoffe, der ursprüngliche Fragesteller lässt sich durch die ganze Diskussion nicht verunsichern und fordert einfach das Gutachten an....

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22 Antworten

Nixam 25.11.2010 | 19:50
Ja, das können sie machen. Sie müssen sich schriftlich nach dort hinwenden. Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bitte um Übersendung des ärztlichen Gutachtens, welches meinem Bescheid zugrunde gelegen hat. Behelfsweise dürfen Sie das Gutachten auch an meinen Hausarzt Dr. med..... - Adresse - übersenden. Mit freundlichen Grüssen ...... Dann: Abwarten und Tee trinken. Das Gutachten kommt bestimmt. Wird das Gutachten an den Hausarzt geschickt, erhalten Sie auf jeden Fall auch eine Nachricht. Viele Grüsse Nix
-_-am 25.11.2010 | 19:53
Informationen zur gesetzlichen Regelung des Rechts auf Akteneinischt und zu den Arbeitsanweisungen sind nachlesbar unter: http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__25.html und http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Außerdem finden Sie über das Schlagwort "Akteneinsicht" frühere Diskussionen zum Thema über die "Forensuche".
Elisabetham 25.11.2010 | 22:48
Mein SB hat ein bisschen herumgemuckst, als ich schriftlich um die Stellungnahme gebeten habe (wegen der Kopierkosten). Aber ich habe es bekommen. Dafür war ein Einzeiler erforderlich.
P.Wolfam 26.11.2010 | 11:06
Vielen Dank für die Antworten. Gruß P.Wolf
KSCam 26.11.2010 | 17:04
Sie würden natürlich "streng nach dem Buchstaben des Gesetzes" einem Kunden auch dann das Gutachten nach Hause schicken, wenn darin stehen würde, dass dieser nur noch eine Lebenserwartung von 4 Wochen hat....(solche Einzelfälle hat der Experte angesprochen) Aber Hauptsache im Forum rumgestänkert und Falschaussagen angeprangert!
zeldaam 26.11.2010 | 21:35
Sorry - einmal hätte der Post auch gereicht ;-). zelda
Schwachkopfam 28.11.2010 | 13:38
Ich hbe das hier schon einmal geschrieben: Mir ist von einem Arzt/ärztin eine Fehldiagnose offenbart worden, nach der ich nur noch ca. 6 Monate zu leben gehabt hätte. Das war 2007. Bereits eine Stunde nach der Bekanntgabe der Diagnose wußte ich mit 90% Sicherheit, dass die falsch war. Meinen sie ernsthaft das es irgendwo auf der Erde einen Menschen gibt, den das interessiert. Erzählen sie das doch einfach Ihrem Fernseher oder Ihrem Radio. Aber bitte nicht hier. Übrigens ist ein China gestern ein Sack Reis umgefallen. WAHNSINN!!!
zeldaam 28.11.2010 | 15:14
Hallo "Sozialrechtler", ich möchte Sie berichtigen: Eine Soll- Vorschrift bedeutet eben nicht „schlichtweg und einfach, dass der Patient was anderes bestimmen kann“ Eine KANN- Vorschrift eröffnet der Rentenversicherung die Möglichkeit, entsprechend der im Gesetz angeführten Rechtsfolge zu handeln. (Vollkommen frei ist die Rentenversicherung hierbei jedoch nicht - Das Thema rechtskonforme Ermessensausübung spare ich mir hier jedoch. ) Eine SOLLvorschrift bedeutet hingegen, dass die Rentenversicherung im Regelfall, (wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind) entsprechend zu handeln hat. Nur in sogenannten atypischen Fällen darf sie von der Vorschrift abweichen. Dementsprechend KANN die Rentenversicherung gemäß § 25 Absatz 2 Satz 1 SGB X dem Versicherten den Inhalt der Akte oder einzelner (z.B. medizinischer) Teile dem Versicherten durch einen Arzt eröffnen lassen. Sie SOLL es gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 SGB X, sofern „soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde.“ Dementsprechend prüft die Rentenversicherung vor jeder Akteneinsicht oder der Übersendung von Unterlagen mit medizinischen Inhalten an den Versicherten, ob die Akteneinsicht einen gesundheitlichen Nachteil für den Versicherten bedeuten würde. Dies geschieht bei der Rentenversicherung durch den ärztlichen Dienst !!! Insofern darf ich auf die rechtlichen Arbeitsanweisungen der Regionalträger verweisen: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Nur in den Fällen, in denen ein Nachteil für den Versicherten zu erwarten ist, bittet die Rentenversicherung den Versicherten um Nennung der Adresse des behandelnden Arztes. Im weit überwiegenden Anteil der Fälle der Akteneinsicht oder Übersendung medizinsicher Unterlagen werden diese dem Versicherten direkt eröffnet / übersandt. (eben nach § 25 Abs. 2 Satz 1 „kann“, hier weicht die Rentenversicherung von der Möglichkeit ab.) Nur in bestimmten Einzelfällen (genau in denen, die in Absatz 2 Satz 2 beschrieben sind), wird die Rentenversicherung IM REGELFALL den Versicherten bitten, einen Arzt zu benennen, der die medizinischen Unterlagen eröffnet. Die Rechtlcihe Arbeitsanweisung nennt als mögliche Nachteile "z.B. Schock, psychische Schäden". Nach Absatz 2 letzter Satz wird die Rentenversicherung dann auch in diesen Fällen die medizinischen Unterlagen dem Versicherten direkt bekanntgeben, sofern dieser darauf besteht. (vgl. insofern auch den letzten Satz der angeführten Rechtlichen Arbeitsanweisung). Zur Ihrer Aussage „Und "..." heißt in der Wissenschaft, dass da etwas nicht zitiert wurde, weil es bedeutungslos ist. Ich habe also nix verschwiegen.“ lassen Sie mich entgegnen: Die Auslassung „…“ kann in der Tat verwendet werden, wenn etwas aus dem zitierten Text bedeutungslos ist. Allerdings bezichtigen Sie den Experten der Falschauskunft und lassen gleichzeitig den Teil der Vorschrift weg, welche die Aussage des Experten untermauert. Daher würde ich diesen Teil der Rechtsvorschrift nicht als „bedeutungslos“ bezeichnen und somit mal so eben auslassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn damit die Aussage eine ganz andere Richtung annimmt. Zu Ihrer Ausage „Gutachten in Verwaltungshand sind rechtswidrig.“ nur das Folgende: Darf die Arzthelferin Ihres behandelnden Arztes auch nicht Ihre ärztlichen Unterlagen einsehen ?? MfG zelda
Laaangweiligam 30.11.2010 | 08:48
Sie haben bedauerlicherweise noch nicht das Feeling der Offenbarung einer Todesdiagnose durch einen Arzt noch nicht erlebt. Und Sie haben noch nicht erlebt, daß der in dem Fall dummes Zeug erzählt hat. Wir wiederholen nochmals für den Asozialenrechtler. Es interessiert niemanden, wiederhole : niemanden, ob Ihnen eine Diagnsose gestellt worden ist, ob sie mit den Ohren furzen können, oder ob sie links nur einen Arm haben. Verstehen sie das doch endlich. Sie sind nicht halb so wichtig, wie sie sich selber nehmen. Nehmen sie einfach wieder Ihre Medis, sie merken doch, das absetzen hat massiv geschadet.
Frage an Sozialrechtleram 06.12.2010 | 08:13
Es ist schlichtweg Humbug, daß jemand einen "psychischen Schaden" erleidet, wenn er erfährt, dass die Ärzte ihn belogen haben. Aber woher haben sie dann Ihren massiven psychischen Schaden???
Sozialrechtleram 26.11.2010 | 16:15
Und wieder eine Falschauskunft der Experten. Es besteht nach § 25 SGB X keine Einschränkung des Akteneinsichtsrechtes: (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. (2) ... Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
zeldaam 26.11.2010 | 21:30
Hallo P. Wolf, natürlich können Sie gerne eine Kopie des Gutachtens von Ihrem Rententräger anfordern. Nur in ganz bestimmten Einzelfällen kann es vorkommen, dass das Gutachten nur bei einem Arzt eingesehen werden kann. Ansonsten dürfte die Übersendung kein Problem sein.
Und wieder eine Falschauskunft der Experten. Es besteht nach § 25 SGB X keine Einschränkung des Akteneinsichtsrechtes: (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. (2) ... Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
Hallo "Sozialrechtler" wenn Sie die - hier wirklich zutreffende - Rechtsvorschrift zitieren, dann kürzen Sie diese bitte nicht wahllos, sodass der Sinn bzw. der Inhalt der Regelung entstellt wird. Und natürlcih kann der Arzt Ihnen anschliessend das Gutachten aushändigen, wenn er es für vertretbar hält. Ich habe dann auch mal den "Rest" des Absatzes 2 des § 25 SGB X kopiert: "(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. " Und genau auf den ersten und insbesondere zweiten Satz dieses Absatzes hat der Experte hingewiesen, hiernach handeln die Rentenversicherungsträge in - zahlenmässig sehr wenigen, dann aber begründeten Fällen. Und hier der obligatorische Link zur - vollständigen - Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__25.html MfG zelda P.S. Also kann das Gutachten mit einen einfachen, einen Satz umfassenden Schreiben oder Fax angefordert werden, zur Sicherheit kann man ja die Adresse des Hausarztes angeben.
zeldaam 26.11.2010 | 21:31
Hallo P. Wolf, natürlich können Sie gerne eine Kopie des Gutachtens von Ihrem Rententräger anfordern. Nur in ganz bestimmten Einzelfällen kann es vorkommen, dass das Gutachten nur bei einem Arzt eingesehen werden kann. Ansonsten dürfte die Übersendung kein Problem sein.
Und wieder eine Falschauskunft der Experten. Es besteht nach § 25 SGB X keine Einschränkung des Akteneinsichtsrechtes: (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. (2) ... Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
Hallo "Sozialrechtler" wenn Sie die - hier wirklich zutreffende - Rechtsvorschrift zitieren, dann kürzen Sie diese bitte nicht wahllos, sodass der Sinn bzw. der Inhalt der Regelung entstellt wird. Ich habe dann auch mal den "Rest" des Absatzes 2 des § 25 SGB X kopiert: "(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. " Und genau auf den ersten und insbesondere zweiten Satz dieses Absatzes hat der Experte hingewiesen, hiernach handeln die Rentenversicherungsträge in - zahlenmässig sehr wenigen, dann aber begründeten Fällen. Und hier der obligatorische Link zur - vollständigen - Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__25.html MfG zelda P.S. Also kann das Gutachten mit einen einfachen, einen Satz umfassenden Schreiben oder Fax angefordert werden, zur Sicherheit kann man ja die Adresse des Hausarztes angeben. Und natürlich kann der Arzt Ihnen anschliessend das Gutachten aushändigen, wenn er es für vertretbar hält.
zeldaam 26.11.2010 | 21:31
Hallo P. Wolf, natürlich können Sie gerne eine Kopie des Gutachtens von Ihrem Rententräger anfordern. Nur in ganz bestimmten Einzelfällen kann es vorkommen, dass das Gutachten nur bei einem Arzt eingesehen werden kann. Ansonsten dürfte die Übersendung kein Problem sein.
Und wieder eine Falschauskunft der Experten. Es besteht nach § 25 SGB X keine Einschränkung des Akteneinsichtsrechtes: (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. (2) ... Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
Hallo "Sozialrechtler" wenn Sie die - hier wirklich zutreffende - Rechtsvorschrift zitieren, dann kürzen Sie diese bitte nicht wahllos, sodass der Sinn bzw. der Inhalt der Regelung entstellt wird. Ich habe dann auch mal den "Rest" des Absatzes 2 des § 25 SGB X kopiert: "(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. " Und genau auf den ersten und insbesondere zweiten Satz dieses Absatzes hat der Experte hingewiesen, hiernach handeln die Rentenversicherungsträge in - zahlenmässig sehr wenigen, dann aber begründeten Fällen. Und hier der obligatorische Link zur - vollständigen - Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__25.html MfG zelda P.S. Also kann das Gutachten mit einen einfachen, einen Satz umfassenden Schreiben oder Fax angefordert werden, zur Sicherheit kann man ja die Adresse des Hausarztes angeben. Und natürlich kann der Arzt Ihnen anschliessend das Gutachten aushändigen, wenn er es für vertretbar hält.
Wie doof kann man seinam 27.11.2010 | 14:31
Hallo P. Wolf, natürlich können Sie gerne eine Kopie des Gutachtens von Ihrem Rententräger anfordern. Nur in ganz bestimmten Einzelfällen kann es vorkommen, dass das Gutachten nur bei einem Arzt eingesehen werden kann. Ansonsten dürfte die Übersendung kein Problem sein.
Und wieder eine Falschauskunft der Experten. Es besteht nach § 25 SGB X keine Einschränkung des Akteneinsichtsrechtes: (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. (2) ... Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
..und einfach mal den massgebenden Teil des Absatzes 2 bewusst weggelassen, da dieser die völlig richtige Expertenauskunft bestätigt. Daran sieht man wieder was für ein kranker Mensch sie doch sind. Man muss schon ernsthaft Mitleid mit Ihnen haben, den sie sind schwer psychisch krank.
Sozialrechtleram 28.11.2010 | 01:26
Zitat von KSC anzeigenausblenden
Ich hbe das hier schon einmal geschrieben: Mir ist von einem Arzt/ärztin eine Fehldiagnose offenbart worden, nach der ich nur noch ca. 6 Monate zu leben gehabt hätte. Das war 2007. Bereits eine Stunde nach der Bekanntgabe der Diagnose wußte ich mit 90% Sicherheit, dass die falsch war. In der Medizin, einer Erfahrungswissenschaft, gibt es an Fehlern nichts häufiger als Fehldiagnosen. Dass der Schaden gering bleibt, liegt daran, dass der Mensch so gut konstruiert ist, dass er 99,999999999% der Erkrankungen selbst kurieren kann. Und wieso man nicht wissen darf, wie lange man nach Einschätzung der Ärzte noch zu leben hat, können Sie bestimmt begründen? Oder vielleicht nicht?
Sozialrechtleram 28.11.2010 | 01:33
Zitat von zelda anzeigenausblenden
zelda schrieb

Hallo "Sozialrechtler",

ich möchte Sie berichtigen:

Eine Soll- Vorschrift bedeutet eben nicht „schlichtweg und einfach, dass der Patient was anderes bestimmen kann“

Eine KANN- Vorschrift eröffnet der Rentenversicherung die Möglichkeit, entsprechend der im Gesetz angeführten Rechtsfolge zu handeln. (Vollkommen frei ist die Rentenversicherung hierbei jedoch nicht - Das Thema rechtskonforme Ermessensausübung spare ich mir hier jedoch. )

Eine SOLLvorschrift bedeutet hingegen, dass die Rentenversicherung im Regelfall, (wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind) entsprechend zu handeln hat. Nur in sogenannten atypischen Fällen darf sie von der Vorschrift abweichen.

Dementsprechend KANN die Rentenversicherung gemäß § 25 Absatz 2 Satz 1 SGB X dem Versicherten den Inhalt der Akte oder einzelner (z.B. medizinischer) Teile dem Versicherten durch einen Arzt eröffnen lassen.

Sie SOLL es gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 SGB X, sofern „soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde.“

Dementsprechend prüft die Rentenversicherung vor jeder Akteneinsicht oder der Übersendung von Unterlagen mit medizinischen Inhalten an den Versicherten, ob die Akteneinsicht einen gesundheitlichen Nachteil für den Versicherten bedeuten würde.

Dies geschieht bei der Rentenversicherung durch den ärztlichen Dienst !!!

Insofern darf ich auf die rechtlichen Arbeitsanweisungen der Regionalträger verweisen:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB10_25R3.1

Nur in den Fällen, in denen ein Nachteil für den Versicherten zu erwarten ist, bittet die Rentenversicherung den Versicherten um Nennung der Adresse des behandelnden Arztes.

Im weit überwiegenden Anteil der Fälle der Akteneinsicht oder Übersendung medizinsicher Unterlagen werden diese dem Versicherten direkt eröffnet / übersandt. (eben nach § 25 Abs. 2 Satz 1 „kann“, hier weicht die Rentenversicherung von der Möglichkeit ab.)

Nur in bestimmten Einzelfällen (genau in denen, die in Absatz 2 Satz 2 beschrieben sind), wird die Rentenversicherung IM REGELFALL den Versicherten bitten, einen Arzt zu benennen, der die medizinischen Unterlagen eröffnet. Die Rechtlcihe Arbeitsanweisung nennt als mögliche Nachteile "z.B. Schock, psychische Schäden".

Nach Absatz 2 letzter Satz wird die Rentenversicherung dann auch in diesen Fällen die medizinischen Unterlagen dem Versicherten direkt bekanntgeben, sofern dieser darauf besteht. (vgl. insofern auch den letzten Satz der angeführten Rechtlichen Arbeitsanweisung).

Zur Ihrer Aussage

„Und "..." heißt in der Wissenschaft, dass da etwas nicht zitiert wurde, weil es bedeutungslos ist. Ich habe also nix verschwiegen.“ lassen Sie mich entgegnen:

Die Auslassung „…“ kann in der Tat verwendet werden, wenn etwas aus dem zitierten Text bedeutungslos ist.

Allerdings bezichtigen Sie den Experten der Falschauskunft und lassen gleichzeitig den Teil der Vorschrift weg, welche die Aussage des Experten untermauert.

Daher würde ich diesen Teil der Rechtsvorschrift nicht als „bedeutungslos“ bezeichnen und somit mal so eben auslassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn damit die Aussage eine ganz andere Richtung annimmt.

Zu Ihrer Ausage „Gutachten in Verwaltungshand sind rechtswidrig.“ nur das Folgende:

Darf die Arzthelferin Ihres behandelnden Arztes auch nicht Ihre ärztlichen Unterlagen einsehen ??

MfG

zelda

Und wieder eine Falschauskunft der Experten. Es besteht nach § 25 SGB X keine Einschränkung des Akteneinsichtsrechtes: (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. (2) ... Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
Hallo "Sozialrechtler" wenn Sie die - hier wirklich zutreffende - Rechtsvorschrift zitieren, dann kürzen Sie diese bitte nicht wahllos, sodass der Sinn bzw. der Inhalt der Regelung entstellt wird. Und natürlcih kann der Arzt Ihnen anschliessend das Gutachten aushändigen, wenn er es für vertretbar hält. Ich habe dann auch mal den "Rest" des Absatzes 2 des § 25 SGB X kopiert: "(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. " Und genau auf den ersten und insbesondere zweiten Satz dieses Absatzes hat der Experte hingewiesen, hiernach handeln die Rentenversicherungsträge in - zahlenmässig sehr wenigen, dann aber begründeten Fällen. Und hier der obligatorische Link zur - vollständigen - Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__25.html MfG zelda P.S. Also kann das Gutachten mit einen einfachen, einen Satz umfassenden Schreiben oder Fax angefordert werden, zur Sicherheit kann man ja die Adresse des Hausarztes angeben.
Das mit der Bekanntgabe durch einen Arzt ist eine Sollvorschrift. Das heißt schlichtweg und einfach, dass der Patient was anderes bestimmen kann. Und "..." heißt in der Wissenschaft, dass da etwas nicht zitiert wurde, weil es bedeutungslos ist. Ich habe also nix verschwiegen. Akteneinsicht erfolgt üblicherweise da, wo die Akte sich befindet. Bei ärztlichen Gutachten beim med. Dienst der DRV oder beim Gutachter. Gutachten in Verwaltungshand sind rechtswidrig. Selbstverständlich kann die Akte auch beim Rechtsbeistand (Sozialverbände) oder Rechtsanwalt eingesehen werden.
Sozialrechtleram 28.11.2010 | 01:38
Zitat von Wie doof kann man sein anzeigenausblenden
Und wieder eine Falschauskunft der Experten. Es besteht nach § 25 SGB X keine Einschränkung des Akteneinsichtsrechtes: (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. (2) ... Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
..und einfach mal den massgebenden Teil des Absatzes 2 bewusst weggelassen, da dieser die völlig richtige Expertenauskunft bestätigt. Daran sieht man wieder was für ein kranker Mensch sie doch sind. Man muss schon ernsthaft Mitleid mit Ihnen haben, den sie sind schwer psychisch krank.
Sie können nicht richtig lesen. Das mit dem Arzt etc. ist eine Sollvorschrift. Der Betroffene kann verlangen, Zitat: Das Recht nach Abs. 1 wird nicht eingeschränkt, dass er das Gutachten direkt einsieht, beim Arzt. In die Hände der Verwaltung gehören Gutachten grundsätzlich nicht. Die brauchen nur das Ergebnis. Also vorm Pöbeln erst mal begreifen, was eine Sollvorschrift ist. Da hakt es bei Ihnen im Oberstübchen ganz gewaltig.
Sozialrechtleram 29.11.2010 | 23:05
Zitat von zelda anzeigenausblenden
zelda schrieb

Hallo "Sozialrechtler",

ich möchte Sie berichtigen:

Eine Soll- Vorschrift bedeutet eben nicht „schlichtweg und einfach, dass der Patient was anderes bestimmen kann“

Eine KANN- Vorschrift eröffnet der Rentenversicherung die Möglichkeit, entsprechend der im Gesetz angeführten Rechtsfolge zu handeln. (Vollkommen frei ist die Rentenversicherung hierbei jedoch nicht - Das Thema rechtskonforme Ermessensausübung spare ich mir hier jedoch. )

Eine SOLLvorschrift bedeutet hingegen, dass die Rentenversicherung im Regelfall, (wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind) entsprechend zu handeln hat. Nur in sogenannten atypischen Fällen darf sie von der Vorschrift abweichen.

Dementsprechend KANN die Rentenversicherung gemäß § 25 Absatz 2 Satz 1 SGB X dem Versicherten den Inhalt der Akte oder einzelner (z.B. medizinischer) Teile dem Versicherten durch einen Arzt eröffnen lassen.

Sie SOLL es gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 SGB X, sofern „soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde.“

Dementsprechend prüft die Rentenversicherung vor jeder Akteneinsicht oder der Übersendung von Unterlagen mit medizinischen Inhalten an den Versicherten, ob die Akteneinsicht einen gesundheitlichen Nachteil für den Versicherten bedeuten würde.

Dies geschieht bei der Rentenversicherung durch den ärztlichen Dienst !!!

Insofern darf ich auf die rechtlichen Arbeitsanweisungen der Regionalträger verweisen:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB10_25R3.1

Nur in den Fällen, in denen ein Nachteil für den Versicherten zu erwarten ist, bittet die Rentenversicherung den Versicherten um Nennung der Adresse des behandelnden Arztes.

Im weit überwiegenden Anteil der Fälle der Akteneinsicht oder Übersendung medizinsicher Unterlagen werden diese dem Versicherten direkt eröffnet / übersandt. (eben nach § 25 Abs. 2 Satz 1 „kann“, hier weicht die Rentenversicherung von der Möglichkeit ab.)

Nur in bestimmten Einzelfällen (genau in denen, die in Absatz 2 Satz 2 beschrieben sind), wird die Rentenversicherung IM REGELFALL den Versicherten bitten, einen Arzt zu benennen, der die medizinischen Unterlagen eröffnet. Die Rechtlcihe Arbeitsanweisung nennt als mögliche Nachteile "z.B. Schock, psychische Schäden".

Nach Absatz 2 letzter Satz wird die Rentenversicherung dann auch in diesen Fällen die medizinischen Unterlagen dem Versicherten direkt bekanntgeben, sofern dieser darauf besteht. (vgl. insofern auch den letzten Satz der angeführten Rechtlichen Arbeitsanweisung).

Zur Ihrer Aussage

„Und "..." heißt in der Wissenschaft, dass da etwas nicht zitiert wurde, weil es bedeutungslos ist. Ich habe also nix verschwiegen.“ lassen Sie mich entgegnen:

Die Auslassung „…“ kann in der Tat verwendet werden, wenn etwas aus dem zitierten Text bedeutungslos ist.

Allerdings bezichtigen Sie den Experten der Falschauskunft und lassen gleichzeitig den Teil der Vorschrift weg, welche die Aussage des Experten untermauert.

Daher würde ich diesen Teil der Rechtsvorschrift nicht als „bedeutungslos“ bezeichnen und somit mal so eben auslassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn damit die Aussage eine ganz andere Richtung annimmt.

Zu Ihrer Ausage „Gutachten in Verwaltungshand sind rechtswidrig.“ nur das Folgende:

Darf die Arzthelferin Ihres behandelnden Arztes auch nicht Ihre ärztlichen Unterlagen einsehen ??

MfG

zelda

Sehr geehrte Zelda, was ändert es daran, daß der Kunde = Zwangsversicherte vollständige Akteneinsicht nehmen kann? Ob ein Arzt versucht den Inhalt eines ärztlichen Schreibens oder einer medizinischen Feststellung zu erläutern oder in China fällt ein Sack Reis um, ist sowas von egal. Arzthelferinnen dürfen nur das einsehen können, was sie zu ihrer Tätigkeit als Gehilfinnen des Artes benötigen. Zur Tätigkeit von Arzthelferinnen gehört nicht die Überprüfung der ärztlichen Tätigkeit. Verwaltungsangestellte der DRV sind nicht Gehilfen von Ärzten und dürfen nur das wissen, was sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen. Sie sind auch nicht befähigt deren Gutachten zu überprüfen, denn sonst wären sie Ärzte. Eine Aussage wie z.B. arbeitsfähig zwischen 3 und 6 Stunden seitens des med. Sachverständigen genügt. Danach haben die einen Bescheid zu fertigen. Schönes Eigentor, welches Sie sich da geschossen haben.
Sozialrechtleram 29.11.2010 | 23:14
Ihre vermeintliche Fürsorge in Ehren, aber damit können Sie und die DRV eine vollständige Kenntnisnahme der Akten nicht verhindern. Sie haben bedauerlicherweise noch nicht das Feeling der Offenbarung einer Todesdiagnose durch einen Arzt noch nicht erlebt. Und Sie haben noch nicht erlebt, daß der in dem Fall dummes Zeug erzählt hat. Denn sonst würden Sie hier nicht so ein dummes Zeug erzählen. Es gibt kaum etwas, was so falsch ist, wie ärztliche Diagnosen und Prognosen.
Sozialrechtleram 03.12.2010 | 22:53
Zitat von zelda anzeigenausblenden
zelda schrieb

Hallo "Sozialrechtler",

ich möchte Sie berichtigen:

Eine Soll- Vorschrift bedeutet eben nicht „schlichtweg und einfach, dass der Patient was anderes bestimmen kann“

Eine KANN- Vorschrift eröffnet der Rentenversicherung die Möglichkeit, entsprechend der im Gesetz angeführten Rechtsfolge zu handeln. (Vollkommen frei ist die Rentenversicherung hierbei jedoch nicht - Das Thema rechtskonforme Ermessensausübung spare ich mir hier jedoch. )

Eine SOLLvorschrift bedeutet hingegen, dass die Rentenversicherung im Regelfall, (wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind) entsprechend zu handeln hat. Nur in sogenannten atypischen Fällen darf sie von der Vorschrift abweichen.

Dementsprechend KANN die Rentenversicherung gemäß § 25 Absatz 2 Satz 1 SGB X dem Versicherten den Inhalt der Akte oder einzelner (z.B. medizinischer) Teile dem Versicherten durch einen Arzt eröffnen lassen.

Sie SOLL es gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 SGB X, sofern „soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde.“

Dementsprechend prüft die Rentenversicherung vor jeder Akteneinsicht oder der Übersendung von Unterlagen mit medizinischen Inhalten an den Versicherten, ob die Akteneinsicht einen gesundheitlichen Nachteil für den Versicherten bedeuten würde.

Dies geschieht bei der Rentenversicherung durch den ärztlichen Dienst !!!

Insofern darf ich auf die rechtlichen Arbeitsanweisungen der Regionalträger verweisen:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB10_25R3.1

Nur in den Fällen, in denen ein Nachteil für den Versicherten zu erwarten ist, bittet die Rentenversicherung den Versicherten um Nennung der Adresse des behandelnden Arztes.

Im weit überwiegenden Anteil der Fälle der Akteneinsicht oder Übersendung medizinsicher Unterlagen werden diese dem Versicherten direkt eröffnet / übersandt. (eben nach § 25 Abs. 2 Satz 1 „kann“, hier weicht die Rentenversicherung von der Möglichkeit ab.)

Nur in bestimmten Einzelfällen (genau in denen, die in Absatz 2 Satz 2 beschrieben sind), wird die Rentenversicherung IM REGELFALL den Versicherten bitten, einen Arzt zu benennen, der die medizinischen Unterlagen eröffnet. Die Rechtlcihe Arbeitsanweisung nennt als mögliche Nachteile "z.B. Schock, psychische Schäden".

Nach Absatz 2 letzter Satz wird die Rentenversicherung dann auch in diesen Fällen die medizinischen Unterlagen dem Versicherten direkt bekanntgeben, sofern dieser darauf besteht. (vgl. insofern auch den letzten Satz der angeführten Rechtlichen Arbeitsanweisung).

Zur Ihrer Aussage

„Und "..." heißt in der Wissenschaft, dass da etwas nicht zitiert wurde, weil es bedeutungslos ist. Ich habe also nix verschwiegen.“ lassen Sie mich entgegnen:

Die Auslassung „…“ kann in der Tat verwendet werden, wenn etwas aus dem zitierten Text bedeutungslos ist.

Allerdings bezichtigen Sie den Experten der Falschauskunft und lassen gleichzeitig den Teil der Vorschrift weg, welche die Aussage des Experten untermauert.

Daher würde ich diesen Teil der Rechtsvorschrift nicht als „bedeutungslos“ bezeichnen und somit mal so eben auslassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn damit die Aussage eine ganz andere Richtung annimmt.

Zu Ihrer Ausage „Gutachten in Verwaltungshand sind rechtswidrig.“ nur das Folgende:

Darf die Arzthelferin Ihres behandelnden Arztes auch nicht Ihre ärztlichen Unterlagen einsehen ??

MfG

zelda

Es ist schlichtweg Humbug, daß jemand einen "psychischen Schaden" erleidet, wenn er erfährt, dass die Ärzte ihn belogen haben. Sowas wirkt in der Zukunft absolut schadensmindernd. Und was die Soll-Vorschrift betrifft, ist das Ermessen auf Null reduziert, wenn der Betroffene darauf besteht, nicht nur wohlwollendes BlaBla zu hören, sondern die Fakten wissen will, also den Texht lesen will. Die Soll-Vorschrift hat übrigens nur das eine Ziel: Schadensersatzansprüche gegen inkompetente Ärzte abzuwehren. "Verwaltungshand sind rechtswidrig.“ nur das Folgende: Darf die Arzthelferin Ihres behandelnden Arztes auch nicht Ihre ärztlichen Unterlagen einsehen ??" Darf die Arzthelferin nicht. Die darf nur das zu lesen bekommen, was sie zu ihrer Aufgabenerfüllung benötigt. Nachlesen können Sie das in den entsprechenden Kommentaren zum StGB unter § 203 bzw. der wissenschaftlichen Literatur dazu. BTW: Verwaltungsangestellte sind nicht Gehilfinnen des Arztes.
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