Eine Unfallrente ist nach §93 SGB VI auf die Erwerbsminderungsrente anzurechnen.
Der Bezug einer Unfallrente hat keinen Einfluss auf die Leistung der Rente aus der RV, wenn die Rente aus der Unfallversicherung
- für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach dem Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente (der Rentenversicherung) maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat (§ 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB 6), oder
- ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.