Hallo, Andreas Bodenhöfer,
einen Anspruch auf Altersrente in Deutschland könnten Sie haben, wenn Sie in der Vergangenheit die allgemeine Wartezeit (mind. 60 Monate mit Pflichtbeiträgen oder freiwillige Beiträge) ins Rentenversicherungssystem geleistet haben. Dazu zählen auch Ersatzzeiten (z.B. Zeiten der politischen Verfolgung in der DDR) oder nach Versorgungsausgleich (Scheidung). Für die deutsche Wartezeit können auch Ihre chilenischen Verssicherungszeiten angerechnet werden. Die deutsche Rentenhöhe wird – auch im Rahmen des Sozialversicherungsabkommens mit Chile – nur aus den nach deutschem Recht anrechenbaren Zeiten berechnet.
Sollten Sie in Deutschland während der damals vorliegenden Beschäftigung als freier Übersetzer (1985-1987) und auch in den Tätigkeiten beim Radiosender keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, werden Sie die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente vermutlich nicht erfüllen.
Nach deutschem Recht ist eine sogenannte „Mindestrente“ nicht vorgesehen. Eine Mindestrente würde also ebenfalls nicht an Sie gezahlt werden. Wir empfehlen Ihnen sich unmittelbar nach Ihrem Zuzug nach Deutschland mit der für Sie zuständigen Deutschen Rentenversicherung in Verbindung zu setzen. Dort können Sie bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle den Sachverhalt genau erörtern und es kann festgestellt werden, ob ein Anspruch auf Altersrente vorliegt.