Wegen der Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld bei einer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung fragen Sie bei der Agentur für Arbeit nach.
Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und eine Rente für Bergleute anzurechnende Sozialleistungen:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Seit 01.01.2001 wird Arbeitslosengeld, das gleichzeitig neben einer Rente wegen v o l l e r Erwerbsminderung bezogen wird, nicht mehr als Hinzuverdienst nach § 96a SGB 6 berücksichtigt. Mit Beginn der laufenden Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ruht nach § 156 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB 3 (bis 31.03.2012: § 142 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB 3) das Arbeitslosengeld. Bei rückwirkender Bewilligung der Rente hat die Agentur für Arbeit bei Renten wegen voller Erwerbsminderung, die auf einem verschlossenen Arbeitsmarkt beruhen, nach § 156 Abs. 2 S. 3 SGB 3 i.V. mit § 145 Abs. 3 SGB 3 (bis 31.03.2012: § 142 Abs. 2 S. 2 SGB 3 i. V. m. § 125 Abs. 3 SGB 3) und bei die Renten, die allein aufgrund des Gesundheitszustandes gewährt werden, nach § 145 SGB 3 (bis 31.03.2012: § 125 SGB 3) einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger.
Infos:
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Nach § 96a Abs. 3 S. 1 und S. 2 SGB 6 stehen bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes bestimmte Sozialleistungen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich. Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (Regelentgelt/Bemessungsentgelt) anzurechnen (§ 96a Abs. 3 S. 3 SGB 6). Auch vergleichbare Sozialleistungen aus dem Ausland sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (§ 96a Abs. 4 SGB 6).
Infos:
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