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Experten-Antwort

Habe jetzt teilw. EM-Rente bew. bekommen!ALG1-Kürzung?

von fraulein17.05.2012 | 11:18
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Guten Tag! Ich beziehe zur Zeit ALG1 (Vollzeit). Suche auch nach Stellen. Habe noch 10 Monate von 12 Anspruch. Wird nun mein Arbeitslosengeld 1 gekürzt, da mir eine teilw. Erwerbsminderungsrente zugesprochen wird? Ich meine nicht die Anrechnung. Beispiel: Ich erhalte volles ALG1 z.B. 1000Euro. Teilw. EM-Rente 500e. Bekomme ich nun nur noch halbes ALG1 (z.B. 500e) + die Rente von 500e??? Weil das Amt weiß ja jetzt, dass ich nur noch teilweise arbeiten kann/darf! Oder wird die Rente an mein ALG1 (1000e) angerechnet. Also max. 165Euro davon behalten. Oder wird das ALG1 (1000e) der Rente (500e) angerechnet? danke fraulein

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo fraulein,

treffen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und ALG 1 zusammen erfolgt eine Anrechnung des ALG 1 auf die Rente. Hier wird das Bemessungsentgelt des Arbeitslosengeldes den Hinzuverdienstgrenzen gegenüber gestellt. Die Auswirkung der medizinischen Beurteilung auf das ALG 1 müßten Sie mit der Agentur für Arbeit abklären.

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2 Antworten

Claire Grubeam 18.05.2012 | 17:11
Wegen der Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld bei einer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung fragen Sie bei der Agentur für Arbeit nach. Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und eine Rente für Bergleute anzurechnende Sozialleistungen: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Seit 01.01.2001 wird Arbeitslosengeld, das gleichzeitig neben einer Rente wegen v o l l e r Erwerbsminderung bezogen wird, nicht mehr als Hinzuverdienst nach § 96a SGB 6 berücksichtigt. Mit Beginn der laufenden Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ruht nach § 156 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB 3 (bis 31.03.2012: § 142 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB 3) das Arbeitslosengeld. Bei rückwirkender Bewilligung der Rente hat die Agentur für Arbeit bei Renten wegen voller Erwerbsminderung, die auf einem verschlossenen Arbeitsmarkt beruhen, nach § 156 Abs. 2 S. 3 SGB 3 i.V. mit § 145 Abs. 3 SGB 3 (bis 31.03.2012: § 142 Abs. 2 S. 2 SGB 3 i. V. m. § 125 Abs. 3 SGB 3) und bei die Renten, die allein aufgrund des Gesundheitszustandes gewährt werden, nach § 145 SGB 3 (bis 31.03.2012: § 125 SGB 3) einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Infos: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Nach § 96a Abs. 3 S. 1 und S. 2 SGB 6 stehen bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes bestimmte Sozialleistungen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich. Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (Regelentgelt/Bemessungsentgelt) anzurechnen (§ 96a Abs. 3 S. 3 SGB 6). Auch vergleichbare Sozialleistungen aus dem Ausland sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (§ 96a Abs. 4 SGB 6). Infos: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
frauleinam 21.05.2012 | 09:10
Guten Tag. Nachfrage: Macht es nun einen Unterschied, ob man zuerst die halbe EM-Rente erhält und dann ALG1, oder ob man erst in ALG1 ist und dann die Rente erhält? was ist besser? danke
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