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Haibwaisenrente und KV/PV Pflicht während Studium

von andrea g13.05.2009 | 18:12
1570 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Unser Sohn war seit Geburt bei mir in der Familienversicherung mitversichert (höheres Einkommen). Während seines Zivildienstes (Juli 2008 - März 2009) ist mein Mann (sein Vater) im September 2008 verstorben. Da er ab 1.3.2009 ein Studium aufgenommen hat steht ihm jetzt die Halbwaisenrente zu. Problem: Die Barmer sagt, dass er nun sebstständiges Mitglied in der KvdR werden muss und die Familienversicherung nicht mehr gilt. Inzwischen sind 2 Bescheide der DRV da: im ersten werden Beiträge abgezogen und im zweiten nicht. Was ist denn nun richtig ?

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo andrea g,

bei Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ist die Familienversicherung ausgeschlossen. Die Pflichtversicherung ist vorrangig gegenüber der Familienversicherung. Mit dem Bezug der Waisenrente besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, wenn die Vorversicherungszeit erfüllt ist. In der Regel ist die Vorversicherungszeit bereits erfüllt, wenn der Verstorbene pflichtversichert war. Über das Bestehen von Versicherungspflicht entscheidet die Krankenkasse und nicht der Rentenversicherungsträger. Wir sind also an die Mitteilung der Krankenkasse gebunden. Stellt die Krankenkasse Versicherungspflicht in der Krankenversicherung fest, so unterliegt der Zahlbetrag der Rente der Beitragspflicht, auch wenn der Zahlbetrag der Rente niedrig ist.

Warum im zweiten Bescheid keine Beiträge abgezogen wurden, kann ich von hier aus nicht beurteilen. Sie sollten sich hierzu mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo andrea g,

Sie sollten sich in dieser Frage wirklich an die Krankenkasse wenden. Vielleicht noch soviel:

§ 5 Abs. 7 SGB V regelt nur den Vorrang anderer Versicherungsarten vor einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 - das wäre also eine spezielle Versicherungspflicht für Studenten.

Und der von Ihnen genannte § 10 SGB V ist doch eigentlich eindeutig und zwar in Abs. 1 Nr. 2: Danach sind Kinder nur dann familienversichert, wenn sie nicht (!) nach § 5 Abs. Nr. 11 versichert sind - und das ist Ihr Sohn mit der Waisenrente offenbar (ob die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 erfüllt sind, kann aber - wie schon erwähnt - nur die Krankenkasse prüfen).

8 Antworten

Chrisam 13.05.2009 | 19:36
Wenn die Barmer entschieden hat, dass die KVdR erfüllt ist und sie das akzeptiert haben, so sind Beiträge von der Rente abzuziehen.
andrea gam 13.05.2009 | 19:40
Ich habe noch nichts akzepiert, weil die Barmer wieder ins Schwimmen geraten ist udnauf die DRV wartet. Meine Frage vielleicht konkretisiert : ist die KV Pflicht unabhängig von der Höhe der Rente ? Habe gerade rausgefunden, dass Frauen z.B., wenn sie weniger als 360,00 € bekommen weiterhin in der Familienversicherung bleiben, und keine eigenen Beiträge bezahlen müssen.
Chrisam 13.05.2009 | 19:48
Ja, die KV-Pflicht ist unabhängig von der Höhe der Rente. Nur wenn keine KV-Pflicht besteht, ist eine Familienversicherung möglich, wenn die maßgebenden Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
andrea gam 13.05.2009 | 19:51
Tut mir leid ! Ich versteh es immer noch nicht: er war seither immer bei mir mitversichert, auch wenn er z.B. auf 400 € basis gejobbt hat. Jetzt während des Studiums hat er keine Möglichkeit mehr zu jobben, also ist die Halbwaisenrente und das ihm zustehende Kindergeld die einzigen Einnahmen die er hat. Und die Rente liegt einiges unter 360,00 €. Und trotzdem muss er von diesem Betrag KV/PV bezahlen ? (natürlich nur seinen Teil, da er schon in der KvdR iwäre, weil sein Vater das ja auch war)
andrea gam 13.05.2009 | 20:52
Zusatzinfo: mein Sohn ist erst 21 Jahre, hat also die 25 Jare plus Zivi Zeit noch nicht überschritten
Chrisam 13.05.2009 | 21:04
Wenn der Vater in der KVdR versichert war, so ist es ihr Sohn automatisch auch pflichtversichert. Wenn man pflichtversichert ist, so ist eine Familienversicherung ausgeschlossen. Dann wird man selber Mitglied in der Krankenversicherung. Die Höhe der Rente ist dann egal. Wenn man geringfügig beschäftigt ist, beträgt die Grenze für die Familienversicherung 400€. Bei anderen Einkunftsarten in der Regel 360€.
andrea gam 15.05.2009 | 12:36
Expertin, vielen Dank für die ausführliche Information. Trotzdem habe ich nach weiterer Suche Zweifel. Im SGB V § 5 Abatz 2 Nr. 7 und § 10 Absatz 1 Nr. 5 lese ich etwas anderes heraus. Oder liegt das an meiner mangelnden jurisischen Bildung ? Aber dann wäre ich wohl im falschen Forum, weil sich dies auf die Krankenversicherung bezieht
andrea gam 15.05.2009 | 12:50
Entschuldigung: müßte heissen § 5 Absatz 7
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