Hallo andrea g,
bei Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ist die Familienversicherung ausgeschlossen. Die Pflichtversicherung ist vorrangig gegenüber der Familienversicherung. Mit dem Bezug der Waisenrente besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, wenn die Vorversicherungszeit erfüllt ist. In der Regel ist die Vorversicherungszeit bereits erfüllt, wenn der Verstorbene pflichtversichert war. Über das Bestehen von Versicherungspflicht entscheidet die Krankenkasse und nicht der Rentenversicherungsträger. Wir sind also an die Mitteilung der Krankenkasse gebunden. Stellt die Krankenkasse Versicherungspflicht in der Krankenversicherung fest, so unterliegt der Zahlbetrag der Rente der Beitragspflicht, auch wenn der Zahlbetrag der Rente niedrig ist.
Warum im zweiten Bescheid keine Beiträge abgezogen wurden, kann ich von hier aus nicht beurteilen. Sie sollten sich hierzu mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.