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Experten-Antwort

Halbwaisenrente

von Lina17.11.2016 | 17:32
1697 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich bekomme Halbwaienrente, bin im Studium.Im nächsten Jahr kein Abzug mehr für AOK und Pflege? Ich bin 25 Jahre alt

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lina,

eine Änderung der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung für Halbwaisenrentenbezieher ist uns nicht bekannt.

Bitte lassen Sie bei Ihrer Krankenkasse die weiteren Details Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 25. Lebensjahr prüfen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo rosebud,

vielen Dank für Ihren zutreffenden Hinweis zur Neuregelung der Krankenversicherung für Waisen zum 01.01.2017.

Hallo Lina,

wir bitten unsere fehlerhafte Information zu entschuldigen. Nach erneuter Recherche ändern sich die Bedingungen im Kranken- und Pflegeversicherungsrecht für Waisen. Ihre Krankenkasse wird prüfen, wie sich die Neuregelungen bei Ihnen auswirken. Bitte setzen Sie sich daher mit der Krankenkasse in Verbindung.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

_icham 17.11.2016 | 17:55
Ja Ab 01.01.2017 werden keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Halbwaisenrente mehr abgezogen.
rosebudam 18.11.2016 | 10:16
Hallo Lina, wenn Sie schon 25 Jahre sind, ändert sich m. E. nichts am bisherigen Beitragseinbehalt. Im folgenden mal die neuen gesetzliche Regelung zum Nachlesen (auch für den Experten): Mit dem „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze“ (BGBl. I S. 2408 ff) wurde für Bezieher einer Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.01.2017 ein neuer eigener Versicherungspflichttatbestand in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt. Personen, die Anspruch auf eine Waisenrente nach § 48 SGB VI haben und diese Rente auch beantragt ist, werden ab 01.01.2017 unabhängig von der Erfüllung einer Vorversicherungszeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst.a SGB V) und in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 SGB XI). Für Waisenrentenbezieher, die aufgrund des neuen Versicherungspflichttatbestandes „Waisenrentenbezug“ krankenversicherungspflichtig sind, ist die Waisenrente bis zum Erreichen der für die Familienversicherung maßgebenden Altersgrenzen (§ 10 Abs. 2 SGB V) beitragsfrei (§ 237 Satz 2 und 3 SGB V). Der betroffene Personenkreis ist innerhalb folgender Altersgrenzen beitragsfrei: • bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres • bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 10 Absatz 2 Nummer 3 SGB V • ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen die Voraussetzungen von § 10 Absatz 2 Nummer 4 SGB V erfüllen.
:-)am 18.11.2016 | 10:21
"Experten-Klatsche" :-) von @rosebud
Jürgen Eam 21.12.2016 | 11:36
An die EXPERTEN: Das wäre doch sicher für einen Beitrag im Newsletter interessant und auch wichtig gewesen!!
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