Hallo Susi,
einem Minderjährigen steht nach § 36 Abs 1 Sozialgesetzbuch I zu, Leistungen zu beantragen und diese auch entgegenzunehmen. Daher ist zu empfehlen, den Leistungsträger, der die Waisenrente zahlt, schriftlich über die neue Bankverbindung und den neuen Zahlungsempfänger in Kenntnis zu setzen.