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Halbwaisenrente

von Muriel29.11.2009 | 14:36
791 Ansichten
1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Experten, hoffe ihr könnt mir weiterhelfen..unzwar beziehe ich o.g.rente un bin nun in einem urlaubsemester!...natürlich um offene prüfungen zu wdhen also kurz gesagt geh ich weiterhin zur uni un mach prüfungsvorbereitungen...dies hab ich auch dem rententräger geschrieben un mit dieser begründung hat mir auch die uni das urlaubssemester genehmigt!...soweit alles gut..nun hab ich aba eine schwere erkrankung bekommen (krebs) un da is ungewiss wie lange ich nimmer zur uni gehen kann...nun die frage aller fragen...bekomme ich weiterhin die rente??bzw bekomme ich überhaupt erstmal die rente??... viele grüße und danke im vorraus!! ps: weiterhin habe ich einen GdB 100%...

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 30.11.2009 | 09:46

Hallo Muriel,

Anspruch auf eine Waisenrente haben Waisen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie

• sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet

• sich in einer Übergangszeit befindet

• ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) leistet

• wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten

Wird ein Studierender - im Allgemeinen für ein Semester - zur Vorbereitung auf eine Prüfung beurlaubt, kann eine Ausbildung bestehen. Voraussetzung dafür ist, dass die Waise während des Urlaubssemesters ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend für die Vorbereitung auf die Fortsetzung oder die Wiederholung des bisherigen Unterrichtsstoffes oder für die Prüfung verwendet hat.

Die Entscheidung hierüber kann hier im Forum nicht getroffen werden, sondern wird von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger getroffen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Sachbearbeiter.

Unabhängig hiervon können Sie einen Waisenrentenanspruch wegen Ihrer Behinderung prüfen lassen. Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann längstens bis zur Vollendung des 27.Lebensjahrs gezahlt werden.

Bitte nehmen Sie auch wegen Prüfung dieses Anspruchskriteriums Kontakt mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter auf, ob dort ein formeller Antrag benötigt wird oder ob ärztliche Nachweise (Befundberichte, Atteste etc) ausreichen.

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