Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Muriel,
Anspruch auf eine Waisenrente haben Waisen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie
• sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet
• sich in einer Übergangszeit befindet
• ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) leistet
• wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten
Wird ein Studierender - im Allgemeinen für ein Semester - zur Vorbereitung auf eine Prüfung beurlaubt, kann eine Ausbildung bestehen. Voraussetzung dafür ist, dass die Waise während des Urlaubssemesters ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend für die Vorbereitung auf die Fortsetzung oder die Wiederholung des bisherigen Unterrichtsstoffes oder für die Prüfung verwendet hat.
Die Entscheidung hierüber kann hier im Forum nicht getroffen werden, sondern wird von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger getroffen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Sachbearbeiter.
Unabhängig hiervon können Sie einen Waisenrentenanspruch wegen Ihrer Behinderung prüfen lassen. Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann längstens bis zur Vollendung des 27.Lebensjahrs gezahlt werden.
Bitte nehmen Sie auch wegen Prüfung dieses Anspruchskriteriums Kontakt mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter auf, ob dort ein formeller Antrag benötigt wird oder ob ärztliche Nachweise (Befundberichte, Atteste etc) ausreichen.
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