Während einer Schul- oder Berufsausbildung besteht Anspruch auf Waisenrente bis zum 27. Lebensjahr. Die Meisterschule begründet somit einen Anspruch auf Waisenrente. Eine Kündigung ist nicht erforderlich, da in Ihrem Fall der Zeitaufwand für die Schulausbildung überwiegt. Der Anspruch verlängert sich über das 27. Lebensjahr hinaus, wenn zuvor ein Wehr-, Zivildienst oder ein gleichgestellter Dienst
abgeleistet wurde.