Übergangszeiten
Nach § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI besteht ein Waisenrentenanspruch auch in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- beziehungsweise Zivildienstes oder eines Freiwilligendienstes im Sinne des § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI,
sofern eine Dauer von vier Kalendermonaten nicht überschritten wird.
Zusammenfassend ergibt sich damit die Möglichkeit einer Übergangszeit zwischen
• zwei Zeiträumen, für die dem Grunde nach Anspruch auf Waisenrente besteht (bis 18/Behinderung/Ausbildung/Freiwilligendienste nach § 32 EStG) oder
• einem Anspruchszeitraum im oben genannten Sinne und der Ableistung des gesetzlichen Wehr-/Zivildienstes oder
• der Ableistung des gesetzlichen Wehr-/Zivildienstes und einem Anspruchszeitraum im oben genannten Sinne.