Wie bereits in den Beiträgen zuvor erwähnt, ist die Beurteilung des Versorgungsamtes bzgl. des Grade der Behinderung für die gesetzl. Rentenversicherung nicht maßgeblich. Der Rentenversicherungsträger entscheidet über einen Erwerbsminderungsrentenantrag in "freier Beweiswürdigung", d.h. unabhängig.
Gleichwohl werden med. Unterlagen vom Versorgungsamt und ggf. auch von der Agentur für Arbeit/Arbeitsgemeinschaft/Jobcenter angefordert, um diese mit in die Entscheidung einfließen zu lassen.
Zu Ihrer Fragestellung, welche Folgen die Beantragung einer Erwerbsminderung auf das Arbeitslosgengeld II hat, setzen Sie sich bitte mit Ihrer leistungsgewährenden Stelle in Verbindung. Es ist in der Tat so, dass Sie auch denen gegebnüber gewissen Mitteilungspflichten unterliegen und Sie evtl. auch von dort zur Rentenantragstellung aufgefordert werden können.
Ich kann mit jedoch vorstellen, dass die Leistung von dort weitergezahlt wird und dass dort lediglich die interne Zuständigkeit wechselt, sobald Sie einen Rentenantrag stellen, da dies ggf. Einfluß darauf hat, in welchem Maße Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen - klären Sie dies bitte mit der Arbeitsgemeinschaft ab.
Bezüglich Ihrer Frage zu den Rentenabschlägen (Erwerbsminderung/Altersrente), fragen Sie besser in einem persönlichen Beratungsgespräch den Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung (bei dem Sie auch den Rentenantrag stellen können), da dieser Einsicht in Ihr Rentenversicherungskonto hat und Ihnen genauere Auskunft geben kann.