Hallo Philipp,
Die Auswirkungen von Beitragserstattungen, die vor dem 01.01.1992 durchgeführt worden sind, richten sich nach dem zum Zeitpunkt der jeweiligen Beitragserstattung geltenden Recht.
Beitragserstattungen, die in der Zeit bis zum 31.12.1991 durchgeführt worden sind, stehen der Vormerkung von Anrechnungszeiten i.S.d. § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI nicht entgegen. Die Vormerkung der Zeiten der schulischen Ausbildung hat in deren vollem Umfang zu erfolgen. Von der Verfallswirkung des § 1303 RVO waren lediglich die bis zur Erstattung zurückgelegten Versicherungszeiten (bei Beitragserstattungen nach dem 31.12.1985 auch Kindererziehungszeiten) erfasst.