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Heiratserstattung/Anrechnungszeiten

von Philipp18.02.2010 | 11:02
2301 Ansichten
10 Antworten
Hallo, meine Mutter (Jahrgang 1942) hat sich 1965 die Beiträge zur Rente erstatten lassen ("Heiratserstattung"). Nach § 210 SGB VI Abs. 6 (bzw. früher § 1303 Abs 7 RVO) heißt es "Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst". Gibt es nach heutigem Rechtsstand (Urteile, Übergangsvorschriften) dennoch Möglichkeiten für den Zeitraum Anrechnungszeiten für Ausbildung o.ä. geltend zu machen? Die Möglichkeit zur freiwilligen Nachzahlung der Beiträge besteht ja nicht mehr. Herzlichen Dank für Ihre/Eure Mühen und viele Grüße Philipp

2 Experten-Antworten

Moderatoren-Antwortam 18.02.2010 | 14:09

Hallo Philipp,

wenn es sich um eine berufliche Ausbildung gehandelt hat, können keine Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Anrechnungszeiten werden nur bei schulischer Ausbildung (z.B. Fach- und Hochschule) anerkannt. Mit der Beitragserstattung sind folglich die Ansprüche aus den Lehrzeiten Ihrer Mutter erloschen.

Moderatoren-Antwortam 18.02.2010 | 12:14

Hallo Philipp,

Die Auswirkungen von Beitragserstattungen, die vor dem 01.01.1992 durchgeführt worden sind, richten sich nach dem zum Zeitpunkt der jeweiligen Beitragserstattung geltenden Recht.

Beitragserstattungen, die in der Zeit bis zum 31.12.1991 durchgeführt worden sind, stehen der Vormerkung von Anrechnungszeiten i.S.d. § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI nicht entgegen. Die Vormerkung der Zeiten der schulischen Ausbildung hat in deren vollem Umfang zu erfolgen. Von der Verfallswirkung des § 1303 RVO waren lediglich die bis zur Erstattung zurückgelegten Versicherungszeiten (bei Beitragserstattungen nach dem 31.12.1985 auch Kindererziehungszeiten) erfasst.

8 Antworten

...am 18.02.2010 | 13:26
nein, der §58 bezieht sich auf Ausbildungszeiten wegen rein schulischer Ausbildung!
Philippam 18.02.2010 | 13:07
Hallo Wolfgang & Experte, besten Dank für die schnellen und kompetenten Auskünfte. Noch einmal zur Sicherheit, ob ich es richtig verstanden habe: Wenn sich die damalige Beitragserstattung u.a. auf Beiträge bezogen hat, die während einer Lehre geleistet wurden, dann kann diese Zeut heute trotzdem als Anrechnungszeit i.S.d. § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI berücksichtigt werden? @Wolfgang: Die Rente läuft wegen Schwerbehinderung bereits seit 2004. Gibt es noch formale Vorschriften, die man bei einem Überprüfungsantrag beachten muss (außer Belege, etc.)? Was heißt "Teilbewertung 2005-2008"? Viele Grüße Philipp
Wolfgangam 18.02.2010 | 13:46
Hallo Philipp, > "Teilbewertung 2005-2008"? Schule, Fachschule, Hochschule wurde zuletzt bis 2004 in zeitlich begrenztem Rahmen (max. 3 Jahre) mit dem vollen (Gesamtleistungs)Wert bewertet. 2009 fiel die Bewertung für Schule und Hochschule ganz weg. In der Übergangszeit 2005 - 2008 gab es ja nach Rentenbeginn eine auf null fallende "Restbewertung". Da die Rente aber schon 2004 festgesetzt wurde, vergessen Sie das mit der Teilbewertung gleich wieder :-) So wie Sie es schildern, geht es nur um die versicherungspflichtige Lehrzeit - diese Zeit ist weg, da Sie Pflichtbeitragszeit war. Für einen Überprüfungsantrag benötigen Sie nichts Besonderes, außer eine Begründung. Bestenfalls schauen Sie erst mal in der nächsten Beratungsstelle mit dem Bescheid vorbei, ob da was fehlen könnte. Gruß w.
Wolfgangam 18.02.2010 | 11:55
Hallo Philipp, die frühere Heiratserstattung hat die Ausfallzeiten nicht betroffen, die blieben erhalten (aber ohne Wirkung, da bis 1991 mangels Halbbelegung ohne Nutzen). Die alten Erstattungsbescheide dürften daher nicht dazu führen, dass automatisch das 'neue' Erstattungsrecht (Erlöschen sämtlicher Vorzeiten) gilt. Antrag stellen, Zeiten nachweisen und anerkennen lassen. Aber: Jahrgang 42 ...läuft da nicht wenigstens die Regelaltersrente seit 2007 ? Dann Überprüfungsantrag stellen, ggf. ergibt sich trotz nur schulischer Ausbildung noch ein geringer Nutzen (Teilbewertung 2005-2008) Gruß w.
Philippam 18.02.2010 | 23:02
Ist denn eine Annerkennung der Zeiten für die Lehre als fiktive Pflichtbeitragszeiten (§ 247 Abs. 2a) ausgeschlossen?
Wolfgangam 18.02.2010 | 23:32
Hallo Philipp, Pflichtbeiträge - gleich welcher Art - sind durch die "Heiratserstattung" verloren gegangen. Einzige Chance - versicherungsfreie Lehrzeit. Lehrlingsentgelt so gering, das es eben keine versicherungspflichtige Beitragszeit war. Außerdem - im Erstattungsbescheid von damals finden Sie die Auflistung aller erstatteten Beiträge, und diese Zeiten stehen nicht mehr zur Diposition. Gruß w.
Philippam 19.02.2010 | 10:30
Hallo Wolfgang, es ist schwierig nachzuvollziehen, da die Zeiten der Ausbildung bis zur Erstattung nicht im Kontenverlauf dargestellt sind. Leider liegt meiner Mutter auch nur ein Ausbildungsnachweis vor und weder ein Erstattungsbescheid noch Beitragsbescheide. Insofern schadet ein Überprüfungsantrag ja nichts, da die Rentenversicherung die Annerkennung der Zeiten ablehnen kann, wenn dort die Zeiten eindeutig dokumentiert sind. Für den Fall, dass dort keine Daten gespeichert sind, sollten zumindest fiktive Pflichtbeitragszeiten annerkannt werden.
Wolfgangam 19.02.2010 | 17:00
Hallo Philipp, > Für den Fall, dass dort keine Daten gespeichert sind, sollten zumindest fiktive Pflichtbeitragszeiten annerkannt werden. ...umgekehrt. Das was Ihre Mutter nachweisen kann, wird anerkannt. Die DRV muss nicht 'beweisen' müssen, dass es sich um anerkennenswerte Zeiten handelt - und nochmal: der Weg über fiktive Beitragszeiten führt ins Leere, jegliche Art von (möglichen/eventuellen/fiktiven/magsein) Beitragszeiten ist durch die Heiratserstattung verfallen. Sollte es zu einer Anerkennung führen, sind die in der selben virtuellen Sek. wegen der Beitragserstattung anno vor 1968 verfallen... weisen Sie in diesem Fall tatsächlich (über eine plötzlich aufgefundene VK - Versicherungskarte) eine Beitragszahlung nach, bekommen Sie die paar Mark sogar noch erstattet. Machen Sie einfach den Überprüfungsantrag. Ist der einfachste Weg zum Ergebnis zu kommen. Gruß w. PS: > es ist schwierig nachzuvollziehen, da die Zeiten der Ausbildung bis zur Erstattung nicht im Kontenverlauf dargestellt sind. Wie auch ...der Kontoverlauf vor der Erstattung ist gleich Null, da kann nichts drin stehen, was 'weg' ist ;-)
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