Guten Morgen Angelika,
bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird für die Übergangsgeldberechnung eine Vergleichsberechnung zwischen dem Arbeitsentgelt der zuletzt ausgeübten Beschäftigung mit dem Tariflohn der das Berufsleben prägenden Tätigkeit gemacht. Das höhere Übergangsgeld wird gezahlt. Bei der Ermittlung des tariflichen beziehungsweise ortsüblichen Arbeitsentgelts ist von der Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen, für die der Versicherte ohne die Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten/Tätigkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht käme. In der Regel wird es sich hierbei um die zuletzt ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit handeln. Wurde diese allerdings nur wegen der Behinderung ausgeübt, ist sie für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage unbeachtlich. Abgestellt wird dann auf die Verhältnisse vor dem Eintritt der Behinderung. Dies ist m.E. der Tariflohn aus der bis März 2015 ausgeübten Beschäftigung. Es ist ratsam, wenn Sie Ihren Rentenversicherungsträger anrufen, um diese Fragen im Detail zu klären.
Viele Grüße