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Experten-Antwort

Hilfe zu Beantragung von Übergangsgeld

von angelika8523.08.2016 | 13:34
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen. Meine kurze Vorgeschichte : Ich war bisMärz 2015 Vollzeit beschäftigt, dann ein Jahr arbeitslos, in der Zeit habe ich die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt und genehmigt bekommen. Ich starte nun Ende September 2016, also nächsten Monat. Seit März 2016 habe ich einen 450€ Job bei dem ich auch Beiträge in die Rentenversicherung zahle. Zur Beantragung des Übergangsgeldes muss ja der letzte Arbeitgeber ,bei dem man sozialversicherungspflichtige Beiträge gezahlt hat, Formulare ausfüllen. Diese habe ich also dem Arbeitgeber geschickt bei dem ich bis 2015 vollzeit gearbeitet habe. Leider habe ich letzte Woche erfahren, dass dieser die Formulare noch nicht eingereicht hat. Habe mir nun neue Exemplare zuschicken lassen, im Fall das die ersten gar nicht ankamen oder sonstiges. Und jetzt bin ich gerade am zweifeln ob ich das richtig gemacht habe: Der Arbeitgeber meiner letzten Vollzeitstelle muss das ausfüllen ( teil 1 & 2) oder doch der bei dem ich bis Ende diesen Monats auf Minijob arbeite ? Mich bringt dieser 'Bemessungszeitraum'' der in einem Formular drin steht und von einer Mitarbeiterin der DRV mit ' 08.2016 ' ausgefüllt wurde gerade durcheinander ( " Kalendermonat vor Beginn der Leistung (bemessungszeitraum) * ) Vielleicht versteht jemand was ich meine und kann mir das erklären. lieben Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Angelika,

bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird für die Übergangsgeldberechnung eine Vergleichsberechnung zwischen dem Arbeitsentgelt der zuletzt ausgeübten Beschäftigung mit dem Tariflohn der das Berufsleben prägenden Tätigkeit gemacht. Das höhere Übergangsgeld wird gezahlt. Bei der Ermittlung des tariflichen beziehungsweise ortsüblichen Arbeitsentgelts ist von der Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen, für die der Versicherte ohne die Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten/Tätigkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht käme. In der Regel wird es sich hierbei um die zuletzt ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit handeln. Wurde diese allerdings nur wegen der Behinderung ausgeübt, ist sie für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage unbeachtlich. Abgestellt wird dann auf die Verhältnisse vor dem Eintritt der Behinderung. Dies ist m.E. der Tariflohn aus der bis März 2015 ausgeübten Beschäftigung. Es ist ratsam, wenn Sie Ihren Rentenversicherungsträger anrufen, um diese Fragen im Detail zu klären.

Viele Grüße

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5 Antworten

Oldenburgeram 23.08.2016 | 14:41
Hallo, angelika85, ich gehe also davon aus, dass Sie nach dem Bezug von Arbeitslosengeld von 04/2015 bis 03/2016 ab April 2016 keine Entgeltersatzleistungen mehr bezogen haben/beziehen? Dann dürfte Ihr aktueller Arbeitgeber (Minijob) für die die Beantwortung zuständig sein. Gruß, Oldenburger
???am 23.08.2016 | 16:24
Was verstehen Sie unter Teil 1 und Teil 2 der Übergangsgeld-Anträge? Das Formulare g0555 (Angaben zum tatsächlich bezogenen Lohn) muss Ihr letzter Arbeitgeber, bei dem Sie Lohn bezogen und Beiträge zur RV entrichtet haben, ausfüllen. Bei Ihnen wäre das wohl der Minijob-Arbeitgeber. Das Formular g0556 (Angaben zum tariflichen Lohn) muss der Arbeitgeber ausfüllen, bei dem Sie zuletzt im Reha-Beruf gearbeitet haben. Normalerweise sollte das Ihr Vollzeit-Arbeitgeber sein. Sollten Sie aber im Minijob den gleichen Beruf ausgeübt haben wie vorher (nur vielleicht mit sehr wenig Stunden), dann geht auch dieses Formular an den Mini Job-Arbeitgeber.
angelika85am 23.08.2016 | 21:03
Vielen Dank erst Mal für die Antworten. Ich bezog bis März 2016 Arbeitslosengeld und seit dem bis jetzt minijob- Gehalt. Die Vollzeitstelle davor war ein anderer Beruf. Gut das ich nach gefragt habe, ich war der Meinung den Minijob gar nicht einbeziehen zu müssen da ich dort nicht sozialversicherungspflichtig angemeldet war. Mir liegen nur andere Formulare vor : g0550, da gibt es teil 1 & 2 , teil 1 mit dem Titel EntgeltBescheinigung zur Berechnung von Übergangsgeld, Teil 2 mit dem Titel Angaben zum tariflichen beziehungsweise ortsüblichen Arbeitsentgeld Ich allein kann nicht nachvollziehen wer was auszufüllen hat, da ich die ganze Zeit davon ausgegangen bin, dass das Übergangsgeld nur von meinem letzten sozialversicherungspflichtigen Job aus berechnet wird.
???am 24.08.2016 | 08:11
"Seit März 2016 habe ich einen 450€ Job bei dem ich auch Beiträge in die Rentenversicherung zahle." "den Minijob gar nicht einbeziehen zu müssen da ich dort nicht sozialversicherungspflichtig angemeldet war. " Was stimmt denn nun? Sollten Sie auf die Versicherungspflicht im Minijob verzichtet haben, muss nur Ihr Vollzeit-Arbeitgeber die Unterlagen ausfüllen.
angelika85am 24.08.2016 | 09:47
Entschuldigung, ich steh gerade aufm Schlauch und mir wird gerade ganz komisch , da ich glaube es falsch gemacht zu haben. Danke für die Antworten. Ich werde wohl lieber versuchen bei der DRV jemanden ans Telefon zu bekommen
Deutsche Rentenversicherung
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