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Experten-Antwort

Hinterbliebenenrente

von Lonski11.04.2017 | 19:55
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3 Antworten

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Steht dem jenigem die 3monatige Weiterzahlung der Rente des Verstorbenen zu, wenn dieser dort einen zweiten Wohnsitz angemeldet hatte?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lonski,

Es gibt keine 3-monatige Weiterzahlung der Rente des Verstorbenen. Verstirbt ein Rentenbezieher, endet sein Rentenanspruch immer am Ende des Monats, in dem er verstorben ist.

Mit Ihrer Frage meinen Sie wahrscheinlich das sogenannte Sterbevierteljahr. Das Sterbevierteljahr ist k e i n e Weiterzahlung der Versichertenrente, sondern die Zahlung einer Witwen- oder Witwerrente im Anschluss an eine Versichertenrente. Im Sterbevierteljahr ist die Witwen- oder Witwerrente lediglich so hoch wie die vorherige Versichertenrente.

Wie der Name "Witwen- oder Witwerrente" bereits ausdrückt, wird das Sterbevierteljahr nur an Witwen oder Witwer gezahlt, also an Personen, die mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes verheiratet waren. Der Ehe mit dem Verstorbenen steht zudem eine eingetragene Lebenspartnerschaft gleich.

Dementsprechend kann eine Person, die am Wohnsitz des Verstorbenen lediglich gemeldet war, aber mit dem Verstorbenen weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, kein Sterbevierteljahr erhalten.

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2 Antworten

KSCam 11.04.2017 | 20:03
Lesen Sie sich selbst diese Frage nochmals in Ruhe durch und überlegen sich ob daraus jemand schlau werden kann? Für eine Hinterbliebenenrente braucht man zunächst mal einen Todesfall und der Verstorbene muss verheiratet gewesen sein, dann bekommt Witwe oder Witwer die Hinterbliebenenrente. 3 Monate zu 100% der Rente des Verstorbenen, dann 60% oder 55% mit Einkommensanrechnung. Mit dem 1., 2. oder 3. Wohnsitz -von wem eigentlich? hat das zunächst mal gar nichts zu tun.
445am 11.04.2017 | 20:04
wer ist "demjenigen"? wo ist denn 'dort'? Wenn man nur mit dem Verstorbenen zusammen in einer Wohnung gemeldet war, begründet dies noch kein Anrecht auf irgendeine Zahlung von der Rentenversicherung. "die 3monatige Weiterzahlung" wird umgangssprachlich als 'Sterbevierteljahr' bezeichnet und ist Teil der Witwen- bzw- Witwerrente. Die Witwe/Der Witwer steht die Witwen- bzw- Witwerrente zu; ergo, zum Zeitpunkt muss zumindest eine Ehe bestanden haben. Die Anspruchsberechtigung ist unabhängig vom Wohnsitz festzustellen.
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