Hallo Frau Rehaak,
ob Einkünfte aus dem Gewerbe (steuerrechtlicher Gewinn) noch als Hinzuverdienst bei Ihrer Altersrente berücksichtigt werden, hängt davon ab, wann Sie Ihr Gewerbe im steuerrechtlichen Sinne (Betriebsaufgabe nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts) durch "Erklärung" gegenüber dem Finanzamt aufgegeben haben.
Die Gewerbeabmeldung allein reicht nicht aus.
Haben Sie die Ihr Gewerbe danach v o r Rentenbeginn steuerrechtlich aufgegeben, sind Einkünfte, die Ihnen erst nach Rentenbeginn zufließen, nicht zu berücksichtigen.
Werden Sie Ihr Gewerbe allerdings erst nach Rentenbeginn steuerrechtlich aufgeben, liegt Hinzuverdienst nach § 34 SGB VI vor.