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Experten-Antwort

Hinzuverdienst

von Gerlinde Rehaak28.04.2016 | 10:13
1330 Ansichten
4 Antworten

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Ich bin selbständig möchte mit 63 Jahre in Rente gehen. Mein Gewerbe werde ich abmelden, es kann aber sein, dass einige Rechnungen erst später also während meiner Rentenzahlung gezahlt werden. Ist dass dann Hinzuverdienst?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frau Rehaak,

ob Einkünfte aus dem Gewerbe (steuerrechtlicher Gewinn) noch als Hinzuverdienst bei Ihrer Altersrente berücksichtigt werden, hängt davon ab, wann Sie Ihr Gewerbe im steuerrechtlichen Sinne (Betriebsaufgabe nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts) durch "Erklärung" gegenüber dem Finanzamt aufgegeben haben.

Die Gewerbeabmeldung allein reicht nicht aus.

Haben Sie die Ihr Gewerbe danach v o r Rentenbeginn steuerrechtlich aufgegeben, sind Einkünfte, die Ihnen erst nach Rentenbeginn zufließen, nicht zu berücksichtigen.

Werden Sie Ihr Gewerbe allerdings erst nach Rentenbeginn steuerrechtlich aufgeben, liegt Hinzuverdienst nach § 34 SGB VI vor.

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3 Antworten

SuchenUndFragenam 28.04.2016 | 11:23
Als Hinzuverdienst während der Rente zählt der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit, nicht die Einnahmen.
Santanderam 28.04.2016 | 10:52
Wenn sie den Unterschied zwischen Rechnung und Hinzuverdienst nicht kennen, sollten sie den Schritt in die Selbststäbdigkeit vergessen.
ahaam 28.04.2016 | 11:33
Wie wollen Sie das Gewerbe abmelden, ohne vorher alle Geschäftsvorfälle abgeschlossen zu haben? Offene Rechnung als 'Betriebsverlust' absetzen und später 'als privat' noch einnehmen? Das würde ich zunächst mit dem Finanzamt klären...!
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