Guten Tag,
als Hinzuverdienst sind grundsätzlich sämtliche Zuwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung (§ 7 SGB IV) im Sinne der §§ 14, 17 SGB IV in Verbindung mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - sind (vergleiche auch BSG-Urteile zuletzt vom 10.07.2012, AZ: B 13 R 85/11 R, SozR 4-2600 § 96a Nr. 14).
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen, wie zum Beispiel der Übungsleiterfreibetrag, gelten nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV nicht als Arbeitsentgelt.
Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind (ohne Rücksicht auf das benutzte Verkehrsmittel) grundsätzlich steuerpflichtig und damit dem Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV zuzurechnen.
Das heißt mit einem monatlichen Fahrkostenzuschuß von 50,- EUR würden Sie die Hinzuverdienstgrenze von 450,- EUR überschreiten.
Mit freundlichen Grüßen