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Experten-Antwort

Hinzuverdienst

von C. Gumlich19.09.2010 | 16:44
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo , ich bin 46 Jahre alt und bekomme die große Witwenrente in Höhe von 487,- Euro ausserdem habe ich einen Nebenjob in Höhe von 391,- Euro jetzt wurde mir noch ein Teilzeitjob angeboten bei dem ich 615,- Euro verdienen würde.Nun meine Frage, was wird mir von dem Geld abgezogen?iOder ist es besser noch einen zweiten 400,- Euro Job anzunehmen ? Ich erziehe noch einen 16 jährigen Sohn. Mfg Gumlich

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Mit einem waisenberechtigten Kind ist Ihre Freigrenze 853,50 EUR(netto), alles was darüber ist wird zu 40% auf die Witwenrente angerechnet. Bevor Sie einen Fehler machen, lassen Sie sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle vor Ort konkret beraten!

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Schwarzwälder hat natürlich recht, sorry.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Klemensam 19.09.2010 | 18:22
Die Witwen- beziehungsweise Witwerrente wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn das eigene Erwerbs- beziehungsweise Erwerbsersatzeinkommen einen bestimmten Freibetrag nicht erreicht. Seit dem 1.7.2008 beträgt dieser bei Wohnsitz in den alten Bundesländern 701,18 Euro, in den neuen 616,18 Euro. Dieser Freibetrag wird aber zum Beispiel dann erhöht, wenn ein Kind im Haushalt des Hinterbliebenen lebt. 40 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens wird von der Witwen-Rente dann abgezogen.
Inder nett und ohne Leineam 19.09.2010 | 21:50
Der jeweilige Freibetrag erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwertes (152,32 Euro) / aktuellen Rentenwertes (Ost) (135,13 Euro). Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Der Minijob in Höhe von 391 EUR wird voll angerechnet. Von dem angebotenen Teilzeitjob von 615 Euro werden pauschal 40% abgezogen, so dass nur 60% zur Anrechnung kommen. Insgesamt werden 760 EUR als Einkommen berücksichtigt, von denen nur der den Freibetrag ggf. überschreitende Teil zu 40% auf Ihre Witwenrente angerechnet wird.
Schwarzwälderam 20.09.2010 | 10:39
Liegt der Freibetrag mit einem Kind z.Zt. nicht bei 870,40 Euro? (26,4 x 27,2 zuzügl. 5,6 x 27,2)
Inder nett ohne Leineam 19.09.2010 | 22:01
Neben dem bereits ausgeübten Minijob können Sie keinen weiteren Minijob ausüben. Außerdem wären 400 EUR sogar höher als 369 EUR, die nach Pauschalabzug von 615 EUR verbleiben würden. Hat ein Arbeitnehmer, der keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, mehrere 400-Euro-Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen (nicht zu berücksichtigen sind Arbeitsentgelte aus kurzfristigen Beschäftigungen). Wird bei Zusammenrechnung mehrerer 400-Euro-Minijobs die monatliche Grenze von 400 Euro überschritten, so handelt es sich nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs. Vielmehr sind diese versicherungspflichtig bei der zuständigen Krankenkasse zu melden. Beispiel Ein Arbeitnehmer arbeitet seit dem 1. Januar beim Arbeitgeber A und verdient monatlich 400 Euro. Einen Monat später, am 1. Februar, nimmt er beim Arbeitgeber B einen weiteren Minijob auf und erhält dort monatlich 300 Euro. Der Arbeitnehmer ist für den Monat Januar noch versicherungsfrei, weil sein Monatsverdienst nicht über 400 Euro liegt. Mit seinem zweiten Minijob übersteigt er jedoch die 400-Euro-Grenze und ist ab Februar sozialversicherungspflichtig in beiden Beschäftigungen.
Deutsche Rentenversicherung
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