Hallo Rudi,
zur Frage, ob die Urlaubsabgeltung überhaupt als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist:
Die Einmalzahlung stammt bei Ihnen aus einem Arbeitsverhältnis, dass über den Rentenbeginn hinaus noch bestand. Also ist sie grundsätzlich anzurechnen, es sei denn, das Arbeitsverhältnis ruhte spätestens ab dem Rentenbeginn aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelungen oder aus sonstigen Gründen. Zu dieser Frage wird Ihr RV-Träger eine Aussage Ihres Arbeitgebers einholen.
Zur Anrechnung:
Das Krankengeld und das Arbeitslosendgeld sind bei der vollen EM-Rente kein Hinzuverdienst. Die beiden Leistungsträger werden einen Erstattungsanspruch aus der Nachzahlung anmelden. Hinzuverdienst wären also allein die 7000 Euro Einmalzahlung (es sei denn, s.o.). Maßgebend ist der Bruttobetrag. Bei einer Auszahlung vor dem 01.07.2017 wird der Betrag dem Auszahlungsmonat zugeordnet und führt in diesem Monat zum Ruhen der Rente.
Bei einer Auszahlung nach dem 01.07.2017 gilt das neue Hinzuverdienstrecht. Die 6300 Euro werden um 700 Euro überschritten. Davon ein Zwölftel wird zu 40 % auf die monatliche Rente für 07/2017 bis 12/2017 angerechnet.