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Experten-Antwort

Hinzuverdienst bei Flexi-Rente

von Rudi21.05.2017 | 15:41
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4 Antworten

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Hallo zusammen, vielleicht bekomme ich hier eine hilfreiche Antwort. Mir wurde die volle Erwerbsminderungsrente, bis zur Regelaltersgrenze, rückwirkend ab dem 1.11.2015 bewilligt. Die erste Auszahlung der Rente erfolgt ab Juni 2017. In der Zwischenzeit erhielt ich Krankengeld und die letzten 2 Monate ALG 1. Mein Arbeitsverhältnis wird zum 31. Mai 2017 beendet und mein Arbeitgeber teilte mir mit, dass mir ca. 7000 € Urlaubsabgeltung zustehen. Fragen: Werden diese 7000€ als Hinzuverdienst gezählt? Ist es sinnvoller den Betrag vor oder nach dem 1. Juli 2017 auszahlen zu lassen, da ab 1. Juli 2017 das neue Flexi-Gesetz mit anderen Hinzuverdienstgrenzen gilt. Soweit ich informiert wurde gelten dann 6300 € als unschädliches Hinzuverdienst. Ist dieser Betrag als Brutto oder Netto zu sehen? Wird das ALG auch als Hinzuverdienst gezählt? Da meine Rente nicht besonders üppig ausfällt, möchte ich natürlich verhindern, dass sie mir nicht auch noch gekürzt wir. Wie kann ich das verhindern? Was passiert im schlechtesten Fall? Hoffe auf Hilfe! Franz

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rudi,

zur Frage, ob die Urlaubsabgeltung überhaupt als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist:

Die Einmalzahlung stammt bei Ihnen aus einem Arbeitsverhältnis, dass über den Rentenbeginn hinaus noch bestand. Also ist sie grundsätzlich anzurechnen, es sei denn, das Arbeitsverhältnis ruhte spätestens ab dem Rentenbeginn aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelungen oder aus sonstigen Gründen. Zu dieser Frage wird Ihr RV-Träger eine Aussage Ihres Arbeitgebers einholen.

Zur Anrechnung:

Das Krankengeld und das Arbeitslosendgeld sind bei der vollen EM-Rente kein Hinzuverdienst. Die beiden Leistungsträger werden einen Erstattungsanspruch aus der Nachzahlung anmelden. Hinzuverdienst wären also allein die 7000 Euro Einmalzahlung (es sei denn, s.o.). Maßgebend ist der Bruttobetrag. Bei einer Auszahlung vor dem 01.07.2017 wird der Betrag dem Auszahlungsmonat zugeordnet und führt in diesem Monat zum Ruhen der Rente.

Bei einer Auszahlung nach dem 01.07.2017 gilt das neue Hinzuverdienstrecht. Die 6300 Euro werden um 700 Euro überschritten. Davon ein Zwölftel wird zu 40 % auf die monatliche Rente für 07/2017 bis 12/2017 angerechnet.

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3 Antworten

Jonnyam 21.05.2017 | 16:30
Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. So jedenfalls die Arbeitsanweisung zu § 34 SGB VI unter R3.1.6 Einmalzahlungen
W*lfgangam 21.05.2017 | 17:08
Ergänzend: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Das mit Ende des Arbeitsverhältnis ist nicht zwingend die Kündigung, sondern kann auch faktisch bereits aus einem 'ruhenden' Arbeitsverhältnis aufgrund tarifvertraglicher Regelungen abgeleitet werden. Gruß w.
Rudiam 21.05.2017 | 19:57
Wie soll ich denn diese Erläuterung verstehen? "Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach Rentenbeginn bei ruhendem Arbeitsverhältnis und einem zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis (im leistungsrechtlichen Sinne) noch zufließen, sind kein ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI. Auf deren beitragsrechtliche Zuordnung nach § 23a Abs 2 SGB IV kommt es daher im Rahmen der rentenrechtlichen Hinzuverdienstregelung nicht an." Was ist richtig? Wer kann mir eine konkrete Antwort auf meine Fragen geben?
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