Hallo RUDOLF,
ergeben sich keine oder insgesamt weniger als 1,5 Entgeltpunkte in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Rente wegen Alters, z.B. weil Sie gar nicht mehr gearbeitet haben, sind mindestens 1,5 Entgeltpunkte zugrunde zu legen (Mindesthinzuverdienstgrenze).
Geregelt ist dies in § 34 Abs. 3 SGB VI.