Hallo Herr Eildermann,
auf das Übergangsgeld anzurechnen ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt
(=Nettoarbeitsentgelt). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie Arbeitsentgelt aus einer
geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung ist nicht anzurechnen.
Mit freundlichem Gruß