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Experten-Antwort

Hinzuverdienst beim Übergangsgeld

von Danilo Eildermann13.11.2013 | 11:25
8905 Ansichten
9 Antworten

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Ich möchte während meiner beruflichen REHA (LTA) noch was etwas hinzuverdienen. Wieviel darf hinzuverdienen und muss ich es anmelden?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr Eildermann,

auf das Übergangsgeld anzurechnen ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt

(=Nettoarbeitsentgelt). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie Arbeitsentgelt aus einer

geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung ist nicht anzurechnen.

Mit freundlichem Gruß

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr Eildermann,

Entschuldigung, wenn das nicht zu verstehen war; dann muss es hier auch etwas präziser werden. Grob gesagt der Nettohinzuverdienst reduziert Ihr Übergangsgeld. Anrechnen heißt hier soviel wie abziehen.

Mit freundlichem Gruß

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7 Antworten

=//=am 13.11.2013 | 13:34
Neben dem Bezug von Übergangsgeld wird unter bestimmten Voraussetzungen zeitgleich erzieltes Einkommen nach § 52 SGB 9 angerechnet. Auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 SGB 9 werden angerechnet (unter anderem) 1. Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder einer während des Anspruchs auf Übergangsgeld ausgeübten Tätigkeit, das bei Beschäftigten um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und bei sonstigen Leistungsempfängern um 20 vom Hundert zu vermindern ist.
Danilo Eildermannam 13.11.2013 | 15:19
Danke erstmal für die Antworten ich glaube ich muss mich präzesieren. Wenn ich schon Übergangsgeld bekomme wie wird da mit Hinzuverdiensten umgegangen?
Danilo Eildermannam 13.11.2013 | 17:06
Also kann ich arbeitet wie ich will ich muss alles abgeben schade ich habe gedacht ich darf wenigstens 165,- € behalten. wie soll ich denn da mein Lebensunterhgalt stemmen?
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 14.11.2013 | 08:36
Sie dürfen - wie bereits richtigerweise erwähnt - 450 € unschädlich hinzuverdienen, ohne dass Ihnen das Übergangsgeld gekürzt wird (es sei denn es würde sich um ein bezahltes Praktikum während Ihrer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben handeln). Da das Hauptaugenmerk Ihrer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine erfolgreiche Prüfung ist, entscheidet Ihr zuständiger Rehafachberater darüber, ob in Ihrem Fall einer Nebenbeschäftigung zugestimmt werden kann. Sollte diese Beschäftigung das Rehabilitationsziel gefährden, wird der Rehafachberater einer solchen Beschäftigung nicht zustimmen (in aller Regel betrifft das nicht geringfügige Beschäftigungen).
RomanSam 22.06.2016 | 02:22
Hallo, ich habe mit dem DRV Bund einen Vergleich, mit Hilfe des Sozialgerichts, geschlossen. Ab Januar diesen Jahres wird mein Studium bis zum Ende des 7. Semesters (noch 2 Jahr) als LTA bezahlt. In meiner Studienordnung steht geschrieben, dass ich ein Pflichtpraktikum von mindestens 6 Monaten absolvieren muss. Nun habe ich einen Praktikumsplatz ab August diesen Jahres erhalten. In diesem Praktikum werde ich 975€ mtl. verdienen. Wird mein Übergangsgeld um diesen Betrag gekürzt, obwohl dieses Praktikum ein fester Bestandteil meines Bachelorstudiums ist? Außerdem steht in der Prüfungsordnung geschrieben, dass ich mindestens 10 Wochen im Ausland verbringen muss. Dies bedeutet ein Auslandssemester oder noch ein weiteres Praktikum. Wird diese Auslandsmaßnahme auch vom Rentenbund gefördert? Der DRV Bund hat mir ja mein Studium als LTA genehmigt und müsste mit der Studienordnung vertraut sein. Vielen Dank für Ihre Antwort
Herz1952am 27.02.2017 | 19:56
Hallo Danilo Eildermann, Wie der Experte in seinem ersten Beitrag erwähnt hat, wird eine Beschäftigung im Rahmen eines Minijobs n i c h t angerechnet. Obwohl ein Minijob praktisch brutto gleich n e t t o ist. Das heißt also im Klartext k e i n Abzug, obwohl netto. Minijob ist Anmeldung bei der Minijobzentrale durch Arbeitgeber. Auf RV ist wohl zu verzichten. Bei Arbeitgeber angeben. Der AG trägt die Abgaben dafür pauschal. (Auch einen geringen Rentenbeitrag, aber ohne eigene RV-Aufstockung, sonst bleibt Ihnen wesentlich weniger "netto").
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