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Experten-Antwort

Hinzuverdienst

von Gast04.03.2019 | 11:38
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2 Antworten

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Ich erhalte momentan eine Teilweise Erwerbsminderungsrente und habe eine Beschäftigung in Teilzeit mit Lohn, der die erlaubte Hinzuverdienstgrenze nicht überschreitet. Nun kann ich ab 01.07.2019 in die Altersrente aufgrund der 45 Jahre gehen. Habe ich ab diesem Rentenbeginn nochmals die Möglichkeit, die erlaubten 6300 EUR ab Juli hinzuzuverdienen oder wird mein bisheriger Lohn bereits angerechnet auf die 6300 Euro? Wie funktioniert es mit dem erlaubten Hinzuverdienst überhaupt dann, wenn ich mitten im Jahr wechsle? Welche Hinzuverdienstgrenze ist für mich richtig? Danke!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gast,

für die Altersrente ab 01.07.2019 ist der ab diesem Zeitpunkt erzielte Hinzuverdienst der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro gegenüberzustellen.

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1 Antworten

Gastam 04.03.2019 | 12:52
nochmal zum eindeutigen Verständnis: jeglicher Lohn bis Juni 2019 ist dann nicht mehr relevant? ich habe nochmals die 6300 Euro für ein halbes Jahr zur Verfügung?
Deutsche Rentenversicherung
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