Hallo Agnes,
hinsichtlich der Möglichkeit des rentenunschädlichen Hinzuverdienstes stimmt die Aussage tatsächlich nicht. Die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens im "alten" Hinzuverdienstrecht war ja gerade im Hinblick auf solche Zahlungen geschaffen worden.
Und der Anspruch auf Urlaubs-/Weihnachtsgeld hat auch erstmal nichts mit rentenrechtlichen Regelungen zu tun - er kann auf Tarifverträgen, Einzelverträgen oder betrieblicher Übung basieren oder ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers
Ich vermute aber, dass Ihr Arbeitgeber die Aussage im Hinblick auf die versicherungsrechtliche Ausgestaltung Ihrer Beschäftigung getroffen hat. Üben Sie einen Minijob aus, also Entgelt maximal 450 Euro/Monat?
Für Minijobs gelten ja andere Regelungen - sie können versicherungsfrei sein und selbst wenn sie versicherungspflichtig sind, werden die Beiträge anders berechnet, als bei "normalen" Beschäftigungen. Wenn Mini-Jobber Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld beispielsweise auf Grund tarifvertraglicher Regelungen erhalten, erhöhen diese das monatliche Entgelt anteilig und die 450-Euro-Grenze kann dadurch überschritten werden. Das Arbeitsverhältnis wird in der Folge konsequent sozialversicherungspflichtig und es sind auch andere/höhere Beiträge zu zahlen, als bei einem regelmäßigen Verdienst bis 450 Euro.
Zusammengefasst: Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen also zusätzlich zu den monatlichen 450 Euro noch Urlaubs-/Weihnachtsgeld zahlen würde,
- wäre das kein Problem für die Rente, solange im Jahr insgesamt die Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro eingehalten ist (Recht ab 01.07.2017)
- wäre es aber eventuell kein Minijob mehr, mit der Folge einer geänderten Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (die Ihr Arbeitgeber vermutlich vermeiden will).