Ihre-Vorsorge Logo
Zurück
Experten-Antwort

Hinzuverdienstdeckel bei besonders langjährig Versicherten

von Mave11.02.2019 | 15:33
210 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Der Hinzuverdienstdeckel wird nach § 34 SGB definiert: Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Der Hinzuverdienstdeckel entspricht der mtl. Bezugsgröße (2019 = 3.115,--) multipliziert mit der höchsten Anzahl der Entgeltpunkte in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn. Der Hinzuverdienstdeckel wird dann gegen die geminderte Flexirente + Hinzuverdienst gerechnet. Frage: Wenn der Hinzuverdienst z. B. im Zeitraum 01.06.19 - 31.12.2019 z. B. € 20.000,-- beträgt und im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.05.2020 kein weiterer Zuverdienst erfolgt; wird dann der Hinzuverdienstdeckel berechnet indem man den Hinzuverdienst des Kalenderjahres 01.06.19 - 31.05.2020 durch 12 Monate teilt oder nur durch 6 Monate (in denen tatsächlich Zuverdienst erfolgte).

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mave,

die Hinzuverdienstregelungen werden immer kalenderjährlich (= 01.01.-31.12.) betrachtet. Beginnt (oder endet) die Rente unterjährig oder wird Hinzuverdienst erst im Laufe des Kalenderjahres erzielt, so wird der Hinzuverdienst für diesen Zeitraum berücksichtigt.

In Ihrem Fall wird Hinzuverdienst im Jahr 2019 vom 01.06.2019 bis 31.12.2019 (20.000,- Euro) erzielt.

Dieser Hinzuverdienst wird im ersten Schritt der (kalenderjährlichen) Hinzuverdienstgrenze und im zweiten Schritt dem Hinzuverdienstdeckel für das Kalenderjahr 2019 gegenübergestellt.

Wird ab 01.01.2020 kein Hinzuverdienst mehr erzielt, so wird die Rente ab diesem Zeitpunkt auf Antrag in voller Höhe ausgezahlt. Damit die Änderung rechtzeitig zum 01.01.2020 berücksichtigt werden kann, ist der Antrag bis spätestens Ende 2019 zu stellen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mave,

im ersten Schritt wird die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,- Euro geprüft. Bei einem Hinzuverdienst von 20.000,- Euro wird die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,- Euro um 13.700,- Euro überschritten. Ein Zwölftel davon ist 1.141,67 Euro. Von diesem Betrag werden 40 % = 456,67 Euro von der Rente abgezogen.

Im zweiten Schritt wird durch den Hinzuverdienstdeckel geprüft, dass kein höheres Einkommen als vor dem Rentenbezug erzielt wird. Dabei darf die monatliche Teilrente zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den Hinzuverdienstdeckel nicht überschreiten. Somit wird ein Zwölftel des Hinzuverdienstes von 20.000,- Euro = 1666,67 Euro zuzüglich der Rente nach Abzug des anzurechnenden Hinzuverdienstes (vgl. Schritt 1) dem Hinzuverdienstdeckel gegenübergestellt. Der den Deckel übersteigende Hinzuverdienst wird vollständig von der Rente abgezogen.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mave,

der Hinzuverdienst pro Jahr (egal in wie vielen Monaten er erzielt wird) wird immer der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro gegenübergestellt. Damit kann zum Beispiel bei einem Rentenbeginn zum 1.9. eines Jahres im Ergebnis monatlich mehr verdient werden, als im Jahr darauf. Im Ergebnis wird somit auch für ein Jahr, in dem nur zeitweise hinzuverdient wurde, unterstellt, dass der Verdienst im ganzen Kalenderjahr erzielt wird, weil sonst auch die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6300,00 Euro in Teiljahren mit Hinzuverdienst entsprechend vermindert werden müsste.

Der Hinzuverdienstdeckel dagegen ist ein monatlicher Wert, da er mit der gekürzten Monatsrente, die durch das Überschreiten der Grenze von 6300 Euro errechnet wurde, zu vergleichen ist.

Nochmal ein Beispiel mit dem von Ihnen gewählten Verdienst in Höhe von 20.000 Euro:

Monatsbetrag der Altersvollrente: 1.200,00 Euro

Kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze: 6.300,00 Euro

Kalenderjährlicher Hinzuverdienst: 20.000,00 Euro (egal, in wie vielen Monaten des Kalenderjahres erzielt)

angenommener monatlicher Hinzuverdienstdeckel: 2.300,00 Euro

Lösung:

1. Schritt:

Mit dem kalenderjährlichen Hinzuverdienst in Höhe von 20.000,00 Euro wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro um 13.700,00 Euro überschritten.

Ein Zwölftel von 13.700,00 Euro ist 1.141,67 Euro. Von diesem Betrag werden 40 % (also 456,67 Euro) von der Monatsrente abgezogen. Nach Abzug dieses Betrags beträgt die monatliche Rente 743,33 Euro.

2. Schritt:

Die gekürzte Rente (743,33 Euro) und ein Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes (1666,67 Euro) betragen zusammen 2.410,00 Euro. Dieser Betrag überschreitet den Hinzuverdienstdeckel von 2.300,00 Euro um 110,00 Euro.

Der den Hinzuverdienstdeckel überschreitende Betrag (110,00 Euro) ist von der gekürzten Rente (743,33 Euro) zusätzlich abzuziehen. Aufgrund des Hinzuverdienstes besteht Anspruch auf Teilrente in Höhe von monatlich 633,33 Euro.

Wenn nun am 1.1.2020 die Regelaltersrente beginnt, kann ab diesem Zeitpunkt unbegrenzt und insoweit ohne Auswirkungen auf die Rentenhöhe hinzuverdient werden. Bei der Spitzabrechnung zum 1.7.2020 wird lediglich das Einkommen von 2019 überprüft (nachgewiesenes Einkommen anstelle von prognostiziertem Einkommen). Dabei können sich sowohl Rentenüberzahlungen (die wir zurückfordern) oder Nachzahlungen ergeben.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Maveam 11.02.2019 | 16:57
Danke. Der Hinzuverdienstdeckel wird also berechnet indem der Hinzuverdienst (20.000,--) durch 6 Monate geteilt wird ?
Maveam 13.02.2019 | 08:57
Danke für die Anwort. Es wird also beim Hinzuverdienstdeckel immer auf ein Kalenderjahr abgestellt indem ein Zwölftel des Hinzuverdienstes von 20.000,- Euro = 1666,67 Euro zuzüglich der durch den Hinzuverdienst bereits anteilig reduzierten Rente dem Hinzuverdienstdeckel gegenübergestellt wird. Der vom 01.06.2019 - 31.12.2019 erzielte Hinzuverdienst wird dabei somit durch 12 (Monate) geteilt ? Ab 01.01.2020 beginnt dann die Regelaltersrente ohne Anrechnung von Hinzuverdienst sodass sich bei der Spitzenabrechnung zum 01.07.2020 keine Änderungen durch weiteren Hinzuverdienst ergeben können.
Maveam 15.02.2019 | 10:45
?
Maveam 18.02.2019 | 16:31
1. Schritt: Der beispielhafte kalenderjährliche Hinzuverdienst in Höhe von 20.000,00 Euro wird erzielt vom 01.06.19 - 31.12.2019. Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro wird also um 13.700,00 Euro überschritten. Ein Zwölftel von 13.700,00 Euro ist 1.141,67 Euro. Von diesem Betrag werden 40 % (also 456,67 Euro) von der Monatsrente abgezogen. Nach Abzug dieses Betrags beträgt die monatliche Rente 743,33 Euro. 2. Schritt: Die gekürzte Rente (743,33 Euro) und ein Zwölftel (???) des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes (1666,67 Euro) betragen zusammen 2.410,00 Euro. Dieser Betrag wird gegen den angenommenen Hinzuverdienstdeckel von 2.300,00 Euro gerechnet. Ab 01.01.2020 beginnt die normale Altersrente. Wird in der Spitzenabrechnung zum Hinzuverdienstdeckel später durch die DRV weiterhin von einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes ausgegangen obwohl der Hinzuverdienst nur in 6 Monaten (01.06. - 31.12.) erzielt worden ist?
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026