Hallo Mave,
der Hinzuverdienst pro Jahr (egal in wie vielen Monaten er erzielt wird) wird immer der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro gegenübergestellt. Damit kann zum Beispiel bei einem Rentenbeginn zum 1.9. eines Jahres im Ergebnis monatlich mehr verdient werden, als im Jahr darauf. Im Ergebnis wird somit auch für ein Jahr, in dem nur zeitweise hinzuverdient wurde, unterstellt, dass der Verdienst im ganzen Kalenderjahr erzielt wird, weil sonst auch die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6300,00 Euro in Teiljahren mit Hinzuverdienst entsprechend vermindert werden müsste.
Der Hinzuverdienstdeckel dagegen ist ein monatlicher Wert, da er mit der gekürzten Monatsrente, die durch das Überschreiten der Grenze von 6300 Euro errechnet wurde, zu vergleichen ist.
Nochmal ein Beispiel mit dem von Ihnen gewählten Verdienst in Höhe von 20.000 Euro:
Monatsbetrag der Altersvollrente: 1.200,00 Euro
Kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze: 6.300,00 Euro
Kalenderjährlicher Hinzuverdienst: 20.000,00 Euro (egal, in wie vielen Monaten des Kalenderjahres erzielt)
angenommener monatlicher Hinzuverdienstdeckel: 2.300,00 Euro
Lösung:
1. Schritt:
Mit dem kalenderjährlichen Hinzuverdienst in Höhe von 20.000,00 Euro wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro um 13.700,00 Euro überschritten.
Ein Zwölftel von 13.700,00 Euro ist 1.141,67 Euro. Von diesem Betrag werden 40 % (also 456,67 Euro) von der Monatsrente abgezogen. Nach Abzug dieses Betrags beträgt die monatliche Rente 743,33 Euro.
2. Schritt:
Die gekürzte Rente (743,33 Euro) und ein Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes (1666,67 Euro) betragen zusammen 2.410,00 Euro. Dieser Betrag überschreitet den Hinzuverdienstdeckel von 2.300,00 Euro um 110,00 Euro.
Der den Hinzuverdienstdeckel überschreitende Betrag (110,00 Euro) ist von der gekürzten Rente (743,33 Euro) zusätzlich abzuziehen. Aufgrund des Hinzuverdienstes besteht Anspruch auf Teilrente in Höhe von monatlich 633,33 Euro.
Wenn nun am 1.1.2020 die Regelaltersrente beginnt, kann ab diesem Zeitpunkt unbegrenzt und insoweit ohne Auswirkungen auf die Rentenhöhe hinzuverdient werden. Bei der Spitzabrechnung zum 1.7.2020 wird lediglich das Einkommen von 2019 überprüft (nachgewiesenes Einkommen anstelle von prognostiziertem Einkommen). Dabei können sich sowohl Rentenüberzahlungen (die wir zurückfordern) oder Nachzahlungen ergeben.