Die während der Passivphase der Altersteilzeit ausgeübte Tätigkeit ist eine Nebenbeschäftigung und stellt keinen Hinzuverdienst im rentenrechtlichen Sinne dar. Wie von „X“ bereits geschildert, sollten Sie sich mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen. Die zweimalige Überschreitungsmöglichkeit gibt es beim Hinzuverdienst bei Rentenbezug, bei der Beurteilung, ob es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt, kommt es auf das regelmäßig erzielte Arbeitsentgelt an. Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten führt nicht dazu, dass dieses Beschäftigungsverhältnis nicht mehr geringfügig ist. Als gelegentlich betrachtet man einen Zeitraum von zwei Monaten innerhalb eines Jahres.