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Experten-Antwort

Hinzuverdienstgrenze

von Heinz Kaesling11.09.2013 | 21:25
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4 Antworten

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Bezieht sich die Hinzuverdienstgrenze während der ATZ/passiv von 450.-€ mtl. bzw. 5600.-€/jährlich gleichmäßig aufs Jahr verteilt oder kann bspw. 2x monatl. 800.-€ verd. werden und als Ausgleich 2xmtl. 200.-€, sodaß am Jahresende die 5600.-€ nicht überschritten werden?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die während der Passivphase der Altersteilzeit ausgeübte Tätigkeit ist eine Nebenbeschäftigung und stellt keinen Hinzuverdienst im rentenrechtlichen Sinne dar. Wie von „X“ bereits geschildert, sollten Sie sich mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen. Die zweimalige Überschreitungsmöglichkeit gibt es beim Hinzuverdienst bei Rentenbezug, bei der Beurteilung, ob es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt, kommt es auf das regelmäßig erzielte Arbeitsentgelt an. Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten führt nicht dazu, dass dieses Beschäftigungsverhältnis nicht mehr geringfügig ist. Als gelegentlich betrachtet man einen Zeitraum von zwei Monaten innerhalb eines Jahres.

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3 Antworten

Xam 12.09.2013 | 07:39
Nachdem Sie auch während der ATZ immer noch bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind, sollten Sie dort nachfragen. Die Rentenversicherung interessiert sich für Ihren Hinzuverdienst erst ab Rentenbeginn.
Bartlam 12.09.2013 | 08:02
Grundsätzlich gilt die monatliche Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro, wobei jährlich ein zweimaliges überschreiten bis zur doppelten Hinzuverdienstgrenze, also 900,00 Euro, zulässig ist.
Knut Rassmussenam 12.09.2013 | 09:41
@ Bartl Haben Sie die Frage überhaupt gelesen? oder hat nur das Stichwort Hinzuverdienstgrenze einen Refelx ausgelöst? @ H. Kaesling Arbeiten Sie bei einem anderen Arbeitgeber - aus Rentensicht ist der Verdienst egal. Im Hinblickauf eine eventuelle Förderung durch die Arbeitsagentur gibt es Ruhensvorschriften, wenn die Nebentätigkeit mehr als geringfügig ist. Wie in diesen Ruhensvorschriften mit wechselnden Einkünften umgegangen wird, kann hier nicht geklärt werden. Üben Sie die Tätigkeit bei dem gleichen AG aus, beseitigen Sie durch die Nebentätigkeit den sozialrechtlichen Stauts der Altersteilzeit - also Finger weg.
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