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Hinzuverdienstgrenze

von Frage14.06.2007 | 13:17
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7 Antworten

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Wird die Hinzuverdienstgrenze anhand der RV-Beitragszahlungen (Jahresmeldung) errechnet ?, in welcher Form hat das reduzierte Gehalt während der Altersteilzeit (Blockmodell) hierauf einen Einfluß`?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Frage,

Die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente erfolgt aufgrund einer festen Größe in der Rentenversicherung, der sogenannten Bezugsgröße. Ein siebtel dieser Bezugsgröße -derzeit 350 Euro- dürfen beim Bezug einer solchen Vollrente nicht überschritten werden. Das Einkommen der Vorjahre vor dem Rentenbezug spielt dabei keine Rolle.

Erst wenn Sie sich dazu entschließen nach dem Beginn der Altersrente eine Tätigkeit auszuüben, bei der Sie die Grenze von 350 Euro überschreiten, wird eine Teilrente berechnet. Bei Teilrenten ist die individuelle Hinzuverdienstgrenze abhängig von Ihrem "rentenversicherungspflichtigen Verdienst" der letzten drei Kalenderjahre vor dem Altersrentenbeginn. Je nach Ausgestaltung des Altersteilzeitverhältnisses kann sich die Minderung des rentenversicherungspflichtigen Entgelts auch auf die Hinzuverdienstmöglichkeit auswirken. In der Regel wird die Minderung des rentenversicherungspflichtigen Entgelts zu einer geringeren Hinzuverdienstgrenze führen.

6 Antworten

lotscheram 14.06.2007 | 14:47
Hinzuverdienstgrenzen werden aus der Sicht der DRV-Bund für Renten ermittelt, wenn neben dem Rentenbezug noch andere Einkommen vorhanden sind. Für die Dauer der Altersteilzeit gibt es aus Sicht der DRV keine Grenzwertvorgaben. Zur steuerlichen Behandlung der Nebenverdienste in Verbindung mit Lohn aus Altersteilzeit bin ich nicht aussagefähig, meine aber, dass sie additiv erfasst werden.
Schoonbeekam 14.06.2007 | 15:24
Ab 1. August 2007 werde ich meine Altersregelrente beziehen (65 J), nun habe ich die möglichkeit Euro 400.-- pro Monat hinzuzuverdienen, Frage wieviel Steuern werde ich von diesen Betrag bezahlen müssen ?
Schiko.am 14.06.2007 | 16:46
Angenommendies 400 euro monatlich im rahmen des 400 gesetzes. Die bedeutet, der arbeitgeber benötigt keine steuerkarte und führt die beiträge auch 2 % steuer ab fällt dieser zuverdienst nicht unter ihr einkommen. Sie erhalten praktisch brutto für netto. Auf steuerkarte- auch steuerklasse 1 fällt ebenfalls keine steuer an. Der gesamtbetrag jedoch, meinetwegen aufs jahr 4.800 wird dem steuerpflichtigen teil der rente dazugeschlagen. Nenne mal 1.000 monatliche bruttorente also 12.000 im jahr, steuerfrei 46 % somit zunächst 54 %, dies sind 06.480,00 steuerpflichtig 04.800,00 zuverdienst -------------- 11.280,00 minus 01.600,00 kranken/ pflegeversicherung 00,920.00 pauschbetrag werbungskosten 00.102,00 werbungskosten rente 00.036.00 paulschale sonderausgaben 00.624,00 haushaltshilfe 00.250,00 autohaftpflicht usw. -------------- 07.748, 00 tatsächlich steuerpflichtig und ca. 12 euro jahressteuer. Es sind ja 7.664 als grundbetrag steuerfrei, für verheiratete 15.328 im jahr. Diese jahressteuer finden sie dann im steuerbescheid zur bezahlung aufgeführt. MfG.
Frageam 14.06.2007 | 17:00
Hallo Leute, ich sehe, meine Fragestellung ist mißverständlich: eigentlich wollte ich nur wissen, anhand welcher Daten (aus den Beitragszahlungen auf meinem Rentenkonto – 3 Jahre Rückbetrachtungszeitraum ?) oder aus dem aktuell (reduzierten) monatlichen Gehalt meiner ATZ, die DRV die monatl. Hizuverdienstgrenze im EM-Bescheid errechnet
Heinericham 14.06.2007 | 17:27
Es sind die Entgeltpunkte die sich aus den letzten 3 Kalenderjahren vor Rentenbeginn ergeben für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen maßgebend, mind. jedoch 1,5 Entgeltpunkte.
lotscheram 14.06.2007 | 21:25
Hallo Frage, kann man wohl so sagen, Ihre 1. Darlegung war ein bisschen missverständlich. In der Rente werden jeweils die vom Arbeitgeber zu meldenden Verdienste Bruttoverdienste berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie wegen ATZ reduziert sind oder nicht. Daraus ermittel der RV-Träger dann Entgeltpunkte (EP). Der zu berücksichtigende Durchschnitt an (EP) aus den letzten Drei Kalenderjahren vor Rentenbeginn dient nur als Faktor, mit dem man außerdem zu berücksichtende Rechengrößen wie im § 34 SGB VI angegeben, multipliziert. Ergibt die Summe der (EP) aus den letzten drei Kalenderjahren einen geringeren Wert als 1,5, wird mit diesem Faktor multipliziert. Ist er jedoch höher, wird mit dem individuell ermittelten höheren Faktor multipliziert. § 34 SGB VI Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze 3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, 2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von a) einem Drittel der Vollrente das 23,3fache, b) der Hälfte der Vollrente das 17,5fache, c) zwei Dritteln der Vollrente das 11,7fache des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.2)Mit Fassung ab 01.01.2008
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