Hallo Frage,
Die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente erfolgt aufgrund einer festen Größe in der Rentenversicherung, der sogenannten Bezugsgröße. Ein siebtel dieser Bezugsgröße -derzeit 350 Euro- dürfen beim Bezug einer solchen Vollrente nicht überschritten werden. Das Einkommen der Vorjahre vor dem Rentenbezug spielt dabei keine Rolle.
Erst wenn Sie sich dazu entschließen nach dem Beginn der Altersrente eine Tätigkeit auszuüben, bei der Sie die Grenze von 350 Euro überschreiten, wird eine Teilrente berechnet. Bei Teilrenten ist die individuelle Hinzuverdienstgrenze abhängig von Ihrem "rentenversicherungspflichtigen Verdienst" der letzten drei Kalenderjahre vor dem Altersrentenbeginn. Je nach Ausgestaltung des Altersteilzeitverhältnisses kann sich die Minderung des rentenversicherungspflichtigen Entgelts auch auf die Hinzuverdienstmöglichkeit auswirken. In der Regel wird die Minderung des rentenversicherungspflichtigen Entgelts zu einer geringeren Hinzuverdienstgrenze führen.