Hallo Edith,
RSS hat schon die passende Antwort gegeben. Eine Hochrechnung ist nach § 194 SGB VI nicht bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit vorgesehen.
Im Einzelfall kann Ihr Rententräger die Beiträge bis zum angenommenen Rentenbeginn vorzeitig fordern (wenn sicher ist, dass die Selbständigkeit bis zum Rentenbeginn ausgeübt wird und die Beitragshöhe feststeht-zB Regelbeitrag) und somit den Rentenbescheid derart fertigen, dass die Rentenbewilligung zeitnah erfolgen und die Rentenzahlung lückenlos beginnen kann.