Hallo Juergen,
Beiträge durch Sozialleistungsträger(z.B. Krankengeldbezug), für die die gesetzliche Krankenkasse und der Versicherte die Rentenversicherungsbeiträge für die Sozialleistung gemeinsam tragen, finden ab 1.1.1992 als Pflichtbeitragszeit Berücksichtigung und werden als Entgeltpunkte in der Rentenberechnung berücksichtigt.
Somit wirkt sich der Bezug von Krankengeld als solcher grundsätzlich rentensteigernd aus. Sollten die Beiträge erst nach Eintritt eines Leistungsfalles der Erwerbsminderungsrente liegen, so wirken sich die Beiträge erst bei einer späteren Rente aus.