1. Mit dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 am 01.01.2012 werden die Teilnehmer an dualen Studiengängen den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt. Somit unterliegen ab 01.01.2012 auch die Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen der Versicherungspflicht.
2. Versicherungszeiten, die zurückgelegt wurden, gehen mit dem tatsächlichen Wert in die Rentenberechnung ein - auch Zeiten einer Berufsausbildung.
3. Bei der Ermittlung des Gesamtleistungswertes (dieser Wert ist entscheidend für die Bewertung der beitragsfreien Zeiten, wie z.B. der Zurechnungszeit, Anrechnungszeiten etc.) sind bei zurückgelegten Zeiten der Berufsausbildung Besonderheiten zu beachten.
In die Ermittlung des Gesamtleistungswertes gehen bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2001 sowohl die Pflichtbeiträge für Zeiten einer tatsächlichen beruflichen Ausbildung als auch die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die zumindest im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten, ein. Als Wert sind einheitlich mindestens 0,0833 Entgeltpunkte pro Kalendermonat, das sind 0,9996 Entgeltpunkte pro Jahr, zugrunde zu legen. Hierdurch werden die negativen Auswirkungen einer niedrigen Beitragszahlung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung bei frühzeitigem Eintritt einer Erwerbsminderung weitgehend neutralisiert. Die Zeiten einer Berufsausbildung sind jedoch nur mit einem auf 75 Prozent begrenzten Gesamtleistungswert zu berücksichtigen. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte und mit den Wert von 75 Prozent des Durchschnittsentgelts nicht übersteigen. Zeiten der beruflichen Ausbildung erhalten jedoch mindestens den Wert an Entgeltpunkten, der sich aus der tatsächlichen Beitragszahlung ergibt.
4. Neben den medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung müssen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. D.h. vor Eintritt der Erwerbsminderung muss die sogenannte Wartezeit (60 KM) vorliegen. Außerdem müssen in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sein (flexibler Zeitraum).