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Experten-Antwort

Höhe EMR nach der Ausbildung/Studium

von Saskia Niebold20.08.2018 | 20:01
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Hallo, ich habe zu diesem Thema bereits viel "gegoogelt", jedoch teils widersprüchliche Informationen erhalten. Und zwar geht es um Folgendes: Eine Angestellte (Weiblich und 25 Jahre) ist - Ende August - exakt 4 Jahre bei ihrem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt. Davon hat sie die ersten drei Jahre ein sog. "duales Sudium" absolviert, welches auch abgeschlossen wurde. Aktuell befindet sie sich wegen starken psychischen Problemen im Krankengeld und ist seit dem 03.05. krankgeschrieben. Hypothetisch nehme man nun folgenden Fall an: Die Angestellte bleibt arbeitsunfähig und reitzt die 78 Wochen Krankegeld aus. Da auch eine stationäre Behandlung und Mediaktion keinen Erfolg gebracht hatte, muss sie gegen Ende 2019 einen Antrag auf volle EMR stellen. In Ihrer Ausbildung hat sie 1000 Euro brutto, danach 2500 Euro Brutto verdient. Frage: Welches Gehalt würde nun für die EMR Rente als Berechnungsgrundlage dienen? Meine Recherche bisher: Im Internet finde ich zu eineM, dass in der Ausbildung das Durchschnittseinkommen aller Versicherten zugrundegelegt wird. Danach dann das "eigentliche" mit 2500 Brutto. Manchmal lese ich aber auch von einer 75 % Regelung des Durchschnittseinkommens. Wer weiß mehr? Aus gesicherter Quelle wäre natürlich am Besten. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssten in diesem Falle ja erfüllt sein, oder? Vielen Dank für die Hilfe im Voraus und viele Grüße Saskia

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Mit dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 am 01.01.2012 werden die Teilnehmer an dualen Studiengängen den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt. Somit unterliegen ab 01.01.2012 auch die Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen der Versicherungspflicht.

2. Versicherungszeiten, die zurückgelegt wurden, gehen mit dem tatsächlichen Wert in die Rentenberechnung ein - auch Zeiten einer Berufsausbildung.

3. Bei der Ermittlung des Gesamtleistungswertes (dieser Wert ist entscheidend für die Bewertung der beitragsfreien Zeiten, wie z.B. der Zurechnungszeit, Anrechnungszeiten etc.) sind bei zurückgelegten Zeiten der Berufsausbildung Besonderheiten zu beachten.

In die Ermittlung des Gesamtleistungswertes gehen bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2001 sowohl die Pflichtbeiträge für Zeiten einer tatsächlichen beruflichen Ausbildung als auch die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die zumindest im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten, ein. Als Wert sind einheitlich mindestens 0,0833 Entgeltpunkte pro Kalendermonat, das sind 0,9996 Entgeltpunkte pro Jahr, zugrunde zu legen. Hierdurch werden die negativen Auswirkungen einer niedrigen Beitragszahlung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung bei frühzeitigem Eintritt einer Erwerbsminderung weitgehend neutralisiert. Die Zeiten einer Berufsausbildung sind jedoch nur mit einem auf 75 Prozent begrenzten Gesamtleistungswert zu berücksichtigen. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte und mit den Wert von 75 Prozent des Durchschnittsentgelts nicht übersteigen. Zeiten der beruflichen Ausbildung erhalten jedoch mindestens den Wert an Entgeltpunkten, der sich aus der tatsächlichen Beitragszahlung ergibt.

4. Neben den medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung müssen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. D.h. vor Eintritt der Erwerbsminderung muss die sogenannte Wartezeit (60 KM) vorliegen. Außerdem müssen in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sein (flexibler Zeitraum).

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5 Antworten

Saskia Nieboldam 21.08.2018 | 15:23
Hallo, Als Erstes: vielen Dank für Ihre Antwort! So wie ich das verstanden habe, ist es dann so: (?) -> die 3 Jahre der Berufsausbildung gehen mit 0,0625 Entgeltpunkten pro Monat, das bedeutet mit 75% des gesamten Durschnittseinkommen aller Beitragszahler in die Berechnung mit ein. -> die weitere Jahre vor dem 25. Lebenjahr (Max. 36 Monate) mit jeweils 0,0833 Entgeltpunkten pro Monat. Frage: Wird aus diesem fiktiven Einkommen dann einen Durchschnittswert gebildet und bis ins Rentenalter für die Berechnung der EMR fortgeschrieben? Oder gilt in diesem Fall die Berufsausbildung nicht, da es ja diese Günstigerprufng der letzten 4 Jahre gibt? Gäbe es etwa einen ungefähre Höhe, was man in diesem Fall bei voller EMR erwarten könnte? 2. Frage: Sind dann die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt (60 KM), wenn diese aus 42 Monate Arbeitstätigkeit und 18 Monate Krankengeld bestehen würden? 3. Frage: Bezieht sich auf folgendes Zitat von der DRV: ->„Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt. Das ist der Fall, wenn Sie vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens zwölf Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres, längstens jedoch um sieben Jahre.“<- -> „versicherte Tätigkeit“ ist damit auch ein Krankengeldbezug eingeschlossen oder ist mit den zwölf Pflichtbeiträgen wirklich die Arbeit mit Bezug des regulären Gehalts gemeint? Ich weiß, viele spezielle Fragen. Aber ich hoffe sie können mir noch weiterhelfen. Vielen Dank im Voraus. Saskia
Saskia Nieboldam 21.08.2018 | 20:49
Zitat von Rentenuschi anzeigenausblenden
Rentenuschi schrieb

1.) Die "Fortschreibung der bisherigen Zeiten" erfolgt durch die so genannte Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI).

Diese errechnet sich -grob gesagt- durch das Verhältnis zwischen Beitragszeiten, Anrechnungszeiten (Schule, Studium, Krankheit usw.) und Lücken im Versicherungskonto und kann daher ohne Blick in das Versicherungskonto schlecht geschätzt werden.

2.) Die Wartezeit von 60 Monaten ist durch jede Art der Beitragszeit erfüllt, also auch der Bezug von Krankengeld (wenn bei dem Bezug des Krankengeldes Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hat).

Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gehört mehr, als nur die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten. Es müssen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles auch noch 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sein.

Alternativ -zu beiden Voraussetzungen- kann die Wartezeit vorzeitig erfüllt sein (siehe Punkt 3).

3.)Vermutlich wird der Bezug des Krankengeldes hier NACH dem Leistungsfall (der Zeitpunkt ab wann die Erwerbsminderung vorliegt - oft der Beginn der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit) liegen, so dass DURCH DAS KRANKENGELD weder die Wartezeit, noch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (siehe Punkt 2) erfüllt werden können.

Im geschilderten Fall denke ich aber, dass die Wartezeit bereits vor Beginn des Krankengeldes vorzeitig erfüllt sein könnte, so dass alle versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Ganz genau kann das aber nur der RV-Träger mit Blick ins Konto klären.

In diesem Fall wäre es dann aber auch so, dass lediglich einen Anspruch auf eine volle EMR und nicht auf eine teilweise EMR bestehen würde, oder? Das Krankengeld wird somit NICHT auf die Wartezeit angerechnet, wenn die AU durchgängig ist und die Erwerbsminderungsrente direkt auf das Krankgeld folgen würde? Da die Erwerbsminderung auf den ersten Tag der AU terminiert werden würde? Vielen Dank für Ihre Antwort - dadurch ist mir einiges klar geworden. Falls jemand noch Anmerkungen hat, darf er sie gerne schreiben. Viele Grüße Saskia
Rentenuschiam 21.08.2018 | 19:17
1.) Die "Fortschreibung der bisherigen Zeiten" erfolgt durch die so genannte Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI). Diese errechnet sich -grob gesagt- durch das Verhältnis zwischen Beitragszeiten, Anrechnungszeiten (Schule, Studium, Krankheit usw.) und Lücken im Versicherungskonto und kann daher ohne Blick in das Versicherungskonto schlecht geschätzt werden. 2.) Die Wartezeit von 60 Monaten ist durch jede Art der Beitragszeit erfüllt, also auch der Bezug von Krankengeld (wenn bei dem Bezug des Krankengeldes Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hat). Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gehört mehr, als nur die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten. Es müssen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles auch noch 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sein. Alternativ -zu beiden Voraussetzungen- kann die Wartezeit vorzeitig erfüllt sein (siehe Punkt 3). 3.)Vermutlich wird der Bezug des Krankengeldes hier NACH dem Leistungsfall (der Zeitpunkt ab wann die Erwerbsminderung vorliegt - oft der Beginn der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit) liegen, so dass DURCH DAS KRANKENGELD weder die Wartezeit, noch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (siehe Punkt 2) erfüllt werden können. Im geschilderten Fall denke ich aber, dass die Wartezeit bereits vor Beginn des Krankengeldes vorzeitig erfüllt sein könnte, so dass alle versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Ganz genau kann das aber nur der RV-Träger mit Blick ins Konto klären.
Rentenuschiam 22.08.2018 | 05:39
Ja, es stimmt, die Wartezeit kann im gegebenen Fall nur vorzeitig erfüllt werden, wenn volle Erwerbsminderung vorliegt (§ 53 Abs. 2 SGB VI). Über den tatsächlichen Leistungsfall kann man hier natürlich nur mutmaßen. Aus Erfahrung kann ich aber sagen, dass der Beginn der durchgehenden AU oft als Leistungsfall zugrunde gelegt wird. Alle Zeiten nach dem Leistungsfall fließen weder in die Wartezeit, noch in die Berechnung der Rente ein. Die Rente beginn nicht zwangsläufig nach dem Ende des Krankengeldes. Wann der Beginn ist, ist auch abhängig vom Leistungsfall, dem Datum der Antragstellung und davon, ob die Rente befristet oder unbefristet gezahlt wird. (§§ 99 und 101 SGB VI).
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