Das muss der Prüfer feststellen:
"Es ist festzustellen, ob
- die entsprechenden Immatrikulationsbescheinigungen für die Zeit der Beschäftigung vorlagen,
- die Studienzeit 25 Fachsemester übersteigt und deshalb die Vermutung besteht, dass das Studium nicht mehr im Vordergrund steht,
- während der Vorlesungszeiten das Studium oder die Beschäftigung im Vordergrund stand (20-Stunden, bzw. 26 Wochen-Regelung),
- bereits vor Aufnahme des Studiums eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ausgeübt wurde und das Studium berufsbezogen war,
- es sich um einen dualen Studiengang handelt." (Auszug aus dem Prüferhandbuch).
Sofern die Immatrikulationsbescheinigung dazu nicht die notwendigen Angaben enthält (weil z. B. die Hochschule sich auf Datenschutz beruft), muss der Arbeitgeber ggf. andere Lohnunterlagen vorhalten, die die notwendigen Angaben enthalten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BVV). Bundeseinheitliche Regelungen zu den Anforderungen, die eine solche Bescheinigung zu erfüllen hat, bestehen nicht (das Recht über die Hochschulen ist Ländersache...).