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Immatrikulationsbescheinigung

von Jupp11.04.2007 | 20:19
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30 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, es scheint so gut wie unmöglich zu sein, eine fundierte und belegbare Aussage über die erforderlichen Angaben auf einer Immatrikulationsbescheinigung zu erhalten. Prüfer der Deutschen Rentenversicherung sagen dies, den Rundschreiben ist nichts zu entnehmen, verschiedene Krankenkassen sind leider auch keine Hilfe. Jede Hochschule stellt andere Immatrikulationsbescheinigungen aus und jede meint, daß ihre ausreichend sei. Irgendwie fehlt da eine klare Linie und nachdem ich nun dieses Forum entdeckt habe, hoffe ich hier fündig zu werden. Vielen Dank im Voraus. MfG Jupp

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo "critics"

Kritik können wir schon ganz gut ertragen - aber kein ellenlangen threads, in denen sich nichts Neues tut.

Bitte mit Rücksicht auf andere User immer nur dann antworten, wenn es etwas zu vermelden gibt. Einträge wie "der Meinung bin ich auch" haben keinen Informationswert und führen dazu, dass Leser sich durch jede Menge Einträge wühlen müssen.

Also bitte nicht böse sein, wenn wir manchmal der Übersicht wegen Einträge löschen.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende!

Ihre Redaktion

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Das muss der Prüfer feststellen:

"Es ist festzustellen, ob

- die entsprechenden Immatrikulationsbescheinigungen für die Zeit der Beschäftigung vorlagen,

- die Studienzeit 25 Fachsemester übersteigt und deshalb die Vermutung besteht, dass das Studium nicht mehr im Vordergrund steht,

- während der Vorlesungszeiten das Studium oder die Beschäftigung im Vordergrund stand (20-Stunden, bzw. 26 Wochen-Regelung),

- bereits vor Aufnahme des Studiums eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ausgeübt wurde und das Studium berufsbezogen war,

- es sich um einen dualen Studiengang handelt." (Auszug aus dem Prüferhandbuch).

Sofern die Immatrikulationsbescheinigung dazu nicht die notwendigen Angaben enthält (weil z. B. die Hochschule sich auf Datenschutz beruft), muss der Arbeitgeber ggf. andere Lohnunterlagen vorhalten, die die notwendigen Angaben enthalten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BVV). Bundeseinheitliche Regelungen zu den Anforderungen, die eine solche Bescheinigung zu erfüllen hat, bestehen nicht (das Recht über die Hochschulen ist Ländersache...).

Moderation · 3Ihre Vorsorge

s. oben ...

27 Antworten

Studentam 11.04.2007 | 22:55
Eine von einer Universität oder Fachhochschule ausgestellte Bescheinigung ist eine öffentliche Urkunde, und erbringt vollen Beweis dafür, daß die anhand der dort angegebenen personenbezogenen Daten immatrikuliert ist. Im Prinzip muß dehalb nur der Vorname, Nachname, das Geburtsdatum, der Geburtsort und das Immatrikulationssemester draufstehen. Das reicht in fast allen Fällen, um eine Person zu identifizieren. Es muß nicht für Alles Erdenkliche eine Formvorschrift geben. mfg Student 45. Semester ;-))))
Juppam 12.04.2007 | 07:34
Hallo, leider stehen dem eben unterschiedliche Aussagen entgegen. Es wurden - wie erwähnt - Aussagen bezüglich der erforderlichen Angaben von Prüfern der Deutschen Rentenversicherung gemacht, die widersprüchlich und insbesondere nicht belegbar sind. Ich habe keine Lust, bei jeder Prüfung mit einem Prüfer darüber zu diskutieren, ob eine Immatrikulationsbescheinigung seinen Ansprüchen genügt oder nicht. Leider kann man auch nicht empfehlen, dies doch bitte mit der ausstellenden Hochschule zu diskutieren; geprüft wird nun einmal der Arbeitgeber. Nebenbei: 1. Zweck einer Immatrikulationsbescheinigung ist nicht (nur) die Identifikation einer Person. 2. Es muß vielleicht nicht für alles eine Formvorschrift geben, jedoch ist eine Sicherheit nur dadurch gegeben. MfG Jupp
Studentam 12.04.2007 | 08:15
Sie können davon ausgehen, dass die DRV-Leute in Rechtsfragen schlecht ausgebildet sind. Die können nur nach Schema F arbeiten. Eine Immatrikulationsbescheinigung ist eine öffentliche Urkunde und bringt damit vollen Beweis für das, was da drauf steht, auch ohne Unterschrift: Herr/Frau xyz ist an unserer Uni ... Hochschule immatrikuliert. Und wenn der Prüfer meint, das reiche nicht, zweifeln Sie doch mal seinen Ausweis, von der DRV-Anstalt ausgestellt, an. Es gibt Urkunden, da bestimmt der Aussteller, wie die aussehen und was draufsteht. Sie können den Prüfer auch fragen, ob er eine notariell beglaubigte Immatrikulationsbescheinigung akzeptiert und die Kosten dafür übernimmt. Sie können von dem aber auch verlangen, dass er Ihnen seine Gründe in schriftlicher Form darlegt. Spätestens dann dürfte er kapitulieren.
Studentam 12.04.2007 | 11:50
Eine Urkunde beweist nur das, was draufsteht. Da Sie ja im Zweifel abführungspflichtig sind, müssen Sie, bzw. der "Student" den Beweis erbringen, daß ein Sonderstatus gegeben ist. Deshalb gibt es aber trotzdem keine Formpflicht für diese Bescheinigungen. Deshalb kann der Prüfer die auch nicht fordern. Im Prinzip reicht eine Bescheinigung der Hochschule, aus der hervorgeht, daß der Sonderstatus nach den Bestimmungen des SGB gegeben ist. Was die Machtstellung der Prüfer angeht, so sollte man die nicht überbewerten. Ermessensspielräume haben die nicht.
Juppam 12.04.2007 | 11:28
Vielleicht ist es ja nicht allgemein bekannt: Es gibt Hochschulen, die Teilnehmern an vorbereitenden Sprachkursen "Immatrikulationsbescheinigungen" ausstellen. Dennoch handelt es sich in diesen Fällen NICHT um Studenten im sozialversicherungsrechtlichen Sinn (Personengruppe 106, nur RV-Pflicht). Hier ist also z.B. die Angabe des Studienfachs zur Beurteilung der SV-Pflicht erforderlich. Auch die Angabe, ob es sich um ein Urlaubssemester handelt, ist bei der Beurteilung von Bedeutung, da während eines Urlaubssemesters die grundlegende Eigenschaft eines Studenten - Teilnahme am Studienbetrieb - nicht gegeben ist. Eine Immatrikulationsbescheinigung dient also weniger der "Identifikation" eines Studenten, sondern ist die Grundlage einer Beurteilung der Sozialversicherungspflicht. Der Rat, sich mit einem Prüfer zu streiten ist leider wenig zielführend, denn der sitzt im Zweifelsfall am längeren Hebel. MfG Jupp
Knut Rassmussenam 12.04.2007 | 10:58
Was zweifelt denn der Prüfer an? Ansonsten schliese ich mich "Student" an. Eine Form ist nur vorgeschrieben, wenn es gesetzlich so geregelt ist.
Juppam 12.04.2007 | 13:59
Hallo, "Eine Urkunde beweist nur das, was draufsteht. Da Sie ja im Zweifel abführungspflichtig sind, müssen Sie, bzw. der "Student" den Beweis erbringen, daß ein Sonderstatus gegeben ist." Erstens bezweifle ich, daß eine von einer Hochschule erstellte Immatrikulationsbescheinigung den Status einer "Urkunde" hat. Zweitens: Genau darum geht es. Mit welchen Angaben ist der Beweis hinreichend erbracht? "Deshalb gibt es aber trotzdem keine Formpflicht für diese Bescheinigungen. Deshalb kann der Prüfer die auch nicht fordern." Ich unterstelle einmal, daß der Prüfer am besten weiß, was er fordern darf. Darüber hinaus geht es nicht um eine "Formpflicht" sondern um die INHALTE der Immatrikulationsbescheinigung. "Im Prinzip reicht eine Bescheinigung der Hochschule, aus der hervorgeht, daß der Sonderstatus nach den Bestimmungen des SGB gegeben ist." Eine derartige Pauschalaussage wird wohl auf keinen Fall ausreichen. Dazu müßten die Immatrikulationsbescheinigungen von Leuten an den Hochschulen ausgestellt werden, die mit den sozialversicherungsrechtlichen Erfordernissen hinreichend vertraut sind. "Was die Machtstellung der Prüfer angeht, so sollte man die nicht überbewerten. Ermessensspielräume haben die nicht." Dies widerspricht ein wenig der Aussage "Es muß nicht für Alles Erdenkliche eine Formvorschrift geben.". Außerdem haben Prüfer der Rentenversicherung natürlich Ermessensspielräume. (Zu schade, daß sich kein "Experte" zu einer Antwort durchringen kann, scheint wohl doch eine Frage zu sein, die man nicht gerne hört.) MfG Jupp
Studentam 12.04.2007 | 14:52
"Ich unterstelle einmal, daß der Prüfer am besten weiß, was er fordern darf." Solche Annahmen sind gefährlich, denn die von der DRV wissen noch nicht einmal, dass deren Datenerhebungen und Datenverarbeitungen in großem Umfang rechtswidrig sind. § 27 SGB III: "(4) 1Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer 1. ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder 2. ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben. 2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen. Was ordentliche Studierende sind ist Auslegungssache und erfolgt im Streitfall durch die Gerichte. Beurlaubte zählen nicht dazu, Promovierende auch nicht. "Eine derartige Pauschalaussage wird wohl auf keinen Fall ausreichen. Dazu müßten die Immatrikulationsbescheinigungen von Leuten an den Hochschulen ausgestellt werden, die mit den sozialversicherungsrechtlichen Erfordernissen hinreichend vertraut sind." Und Sie meinen, die gibt es da nicht? Unis beschäftigen viele Studierende. "Außerdem haben Prüfer der Rentenversicherung natürlich Ermessensspielräume." Bei der Frage nicht. Da gibt es nur schwarz und weiß. Was die Formularitis der Behörden angeht, so kann ich z.B. locker 50% der DRV-Formulare angreifen. Die strotzen nur so von unzulässigen Fragen und unrichtiger Aufklärung.
Michael1971am 12.04.2007 | 14:33
Die Rentenversicherung kann doch den Arbeitgebern auch nicht vorschreiben, wie die Lohnbescheinigungen für den Arbeitnehmer auszusehen haben und welche Daten dort enthalten sein müssen. Warum sollte Sie es also den Hochschulen vorschreiben können, wie deren Bescheinigungen für die Studenten auszusehen haben. Da es keine Musterkatloge über gültige und ungültige Immatrikulationsbescheinigungen gibt, wird es weiterhin bei der jeweiligen Einzelfallprüfung bleiben. Rechtlich gesehen, haben die Prüfer dabei tatsächlich keinen Ermessensspielraum. In der Praxis wird es jedoch immer mal "großzügige" und "pingelige" Prüfer geben, weshalb deren Entscheidungen auch einer Nachprüfung (Widerspruch) zugänglich sind. Was den Inhalt der Bescheinigung angeht, ist doch eigentlich alles ganz einfach: Identität des Studierenden, Studieneinrichtung, aktuelles Semester, Urlaubssemester ja/nein. Ob es sich dann um einen ordentlich eingeschriebenen Studierenden handelt, müssen Sie dann anhand dieser Daten zunächst selbst entscheiden. Sie können sich nicht darauf verlassen, dass immatrikuliert = Studium bedeutet.
---am 12.04.2007 | 15:16
Amen!
Mam 12.04.2007 | 16:17
*gähn*
?-?am 12.04.2007 | 16:23
Für das immens wichtige Thema "Immatrikulationsbescheinigung" schon 12, halt mit meinem 13 Einträge. Wieviele werden es werden nach Antwort eines Experten ?? kopfschüttel
Juppam 12.04.2007 | 16:38
Hallo, ich gewinne den Eindruck, daß ich in diesem Forum wohl keine Aussage von einem "Experten" zu meinem Problem erhalten werde. Schade, daß eine derartige Plattform zur Verfügung gestellt wird und dann letztlich doch nur mangelhaft betreut. Die Wichtigkeit einer Frage liegt sicher zunächst einmal im Auge des Betrachters, ich halte vielleicht ganz andere Themen in diesem Forum für völlig überflüssig. Daher für die Frommen und Gelangweilten: Ich konnte nirgendwo einen Hinweis entdecken, daß man gezwungen ist, hier mitzulesen oder gar zu schreiben; unproduktive Beiträge sind also mehr als überflüssig. MfG Jupp
Mam 12.04.2007 | 16:52
Mein *gähn* bezog sich nicht auf Ihre Frage/n, sondern auf Student`s Aussage, er könne "locker 50 % der DRV Formulare angreifen"... Ständig die gleiche Leier... Wenns so wäre, dann soll ers doch bitte machen. Wundere mich eh, warum denn die ganzen Sozialverbände (mit Ihren ausgebildeten Juristen) all die Jahre nichts gegen die "rechtswidrigen Methoden der DRV" unternommen haben...
Studentam 12.04.2007 | 17:30
Wo kein Kläger da kein Richter. Wer in Not ist, wählt eh den Weg des geringsten Widerstands und fängt bestimmt keinen Grundsatzstreit an. Deshalb funktioniert das System DRV noch. Tipp an Jupp: Schauen Sie in einem Kommentar zum SGB IV, § 27 nach, da steht dann alles über das, was einen "ordentlichen Studenten" ausmacht und was nicht.
Mam 12.04.2007 | 17:44
Wo sind denn bitteschön beispielsweise die Sozialverbände in Not ?
egalam 12.04.2007 | 18:00
Tipp an Jupp: Das Nachsehen in genanntem Kommentar kannst Du Dir getrost ersparen. Sind schon recht abenteuerliche Vorschriften, welche hier vom Studenten aufgeführt werden...
G`SCHEIT`LEam 12.04.2007 | 18:20
eine URKUNDE ist eine KUNDE. der inhalt ist etwas KUNDIGES! daher URKUNDE! die REDAKTION ist so deppert, sonst hätte sie diesen akademischen SCHEIßDRECK unterbunden!! ein absoluter WITZ! G`SCHEIT`LE
criticsam 12.04.2007 | 21:35
Können die DRV-MA substantiierte Kritik nicht ertragen?
Knut Rassmussenam 13.04.2007 | 08:50
Mir würde EIN Beispiel für eine unzulässige Frage reichen. Bitte...!
Juppam 13.04.2007 | 08:54
Da kann ich ja nun wirklich nicht widerstehen: "Kritik können wir schon ganz gut ertragen - aber kein ellenlangen threads, in denen sich nichts Neues tut." Etwas Neues wäre beispielsweise die kompetente Antwort eines "Experten" gewesen... Aber Löschen ist halt einfacher...
Mam 13.04.2007 | 09:56
Name : Vorname : ;-)
Benedetto 17am 13.04.2007 | 13:28
doch das stimmt, sie löschen immer die selben! die SCHEIßDRECK- schreiber, die auch wegen ihres ALTERS falches schreiben, werden noch gelobt!!!! Sitzen in der Redaktion 1€ jobber???? schönes Wochenende P. S. zum löschen vorgemerkt!!!!!!!
?-?am 13.04.2007 | 15:51
obwohl auch dieser Beitrag gelöscht wird, skat sie sind der absolute Forendepp
Studentam 13.04.2007 | 16:19
Die Frage nach der Diagnose / den Diagnosen, den ICD-Schlüsselnummern. Siehe z.B. Formular G 120. Befundberichtsformulare: Fragen nach Diagnosen. Frage nach dem Ranking der Diagnosen. Reha-Entlassungsberichtsformular: "Zugang zur Rehabilitation: Kurzer Einleitungssatz mit Angaben über den Zugangsweg zur Rehabilitation (Wer hat die Reha angeregt? Initiative der Krankenkasse gemäß § 51 SBG V) und die Art des Verfahrens (z. B. AHB). Familienanamnese: Nur wesentliche Angaben zu familiären Belastungen. Eigenanamnese: Alle wesentlichen Erkrankungen und Unfälle (einschließlich Berufserkrankungen und Arbeitsunfälle) mit Verlauf. Wichtige Krankenhausaufenthalte. Besondere Diagnostik und Therapie. Bei Abhängigkeitserkrankungen die Suchtanamnese, bei psychischen Störungen und Abhängigkeitserkrankungen die biographische Anamnese. Bisherige Rehabilitationsverfahren mit Verlauf und subjektiver Einschätzung des Reha-Erfolgs. Allergische Disposition. Vegetative Anamnese: Funktionen wie z. B. Appetit, Schlaf, Miktion, Stuhlgang. Steigt der Bedarf?
Studentam 13.04.2007 | 21:27
Was der Prüfer zu prüfen hat, anhand der Rechtsprechung zum § 27 SGB III war nicht die Frage. Aus der Immatrikulationsbescheinigung muß hervorgehen, daß der Student unbegrenzt (Hauck/Nofzs) eingeschrieben ist, also "ordentlicher Studierender" ist. Doktorand ist keiner, Teilnehmer am vorbereitendem Sprachkurs ist auch keiner. Jemand, der ein Zweitstudium absolviert, kann aber einer sein. Also 20 Stunden als Doktorand im Fach als wissenschaftler Mitarbeiter arbeiten und nebenbei noch Soziologie etc. studieren, könnte ein Befreiungstatbestand sein. Frage ist jetzt nur noch, welche Daten der Arbeitgeber erheben und dauerhaft für Prüfzwecke speichern muß, damit der Prüfer erkennen kann, ob die Befreiung rechtmäßig ist. Somit reicht die Angabe auf der Bescheinigung, daß der Immatrikulierte den Studienabschluß xy anstrebt und nicht beurlaubt ist. Ist der Student Doktorand, sollte das dann auch drauf stehen. Mehr ist seitens der Hochschule an Angaben m.E. erforderlich. Die Konfliktfälle sollte der Arbeitgeber durch erheben der Ausschlußkriterien lösen. Student über 30, dann Frage nach Anzahl der Fachsemester ... Wundert mich bei der Formularitis der Bürokraten, daß für die Prüfung dieser Fälle - ist ja relativ simpel - noch kein Formblatt für entwickelt wurde.
criticsam 13.04.2007 | 22:22
"Einträge wie "der Meinung bin ich auch" haben keinen Informationswert und führen dazu, dass Leser sich durch jede Menge Einträge wühlen müssen. " Sowas ist vorauseilende Fürsorglichkeit. Böse Zungen nennen sowas Zensur. Schlußendlich finden sich Massen von "Expertenaussagen", die beinhalten: Dem ist nichts hinzuzufügen. Wenn ein andere Nutzer oder fachkundiger Lurker Zustimmung signalisiert, ist das überflüssig? Die Bestätigung der ersten Meinung durch eine Zweite kann nie überflüssig sein.
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