Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente ist grundsätzlich, dass die allgemeine Wartezeit (fünf Jahre Beitragszeiten) erfüllt ist und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles drei Jahre mit Pflichtbeiträgen liegen. Der Rentenversicherungsträger entscheidet anhand der ärztlichen Unterlagen ( auch der Entlassungsbericht, egal wer Träger der Reha war). Wird der Versicherte arbeitsunfähig entlassen, dann bedeutet dies nicht automatisch, dass der Rentenversicherungsträger auch eine Erwerbsminderungsrente leisten wird. So setzt die Rente wegen voller Erwerbsminderung voraus, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingugnen des Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.