Hallo Eva Jaksch,
aus Sicht der Rentenversicherung sollten Sie sich weiterhin lückenlos Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen lassen, wenn Sie weiterhin arbeitsunfähig sind. So können Ihnen nach der Aussteuerung aus dem Krankengeld Anrechnungszeiten in Ihrem Rentenversicherungskonto anerkannt werden (wenn keine Lücke von mindestens einem Kalendermonat zwischen dem Ende der letzten Beschäftigung und den Zeiten der der Arbeitsunfähigkeit / des Krankengeldbezuges liegt).
Wenn Sie sich darüber hinaus für erwerbsgemindert halten, sollten Sie umgehend einen Rentenantrag bei der Rentenversicherung stellen. In diesem Fall können Sie zudem bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld beantragen. Die Agentur zahlt bei Bestehen von voller Erwerbsminderung nämlich solange Arbeitslosengeld, bis der Rentenversicherungsträger über die (mögliche) Erwerbsminderung entscheiden hat. Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, dass Sie die Anwartschaftszeit in der Arbeitslosenversicherung erfüllt haben. Sie müssen übrigens die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht vor der Agentur für Arbeit "verstecken", denn diese haben keinen negativen Einfluss auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung.
Sollten Sie nicht mehr arbeitsunfähig sein, sollten Sie sich ebenfalls bei der Agentur für Arbeit melden, wenn Sie nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Agentur für Arbeit prüft dann, ob Sie einen "normalen" Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.