Es ist richtig, nach dem derzeit noch geltenden Rentenrecht können Versicherte ab Jahrgang 1948 die die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben frühestens mit 62 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Ich betone frühestens, denn hierbei ist zu beachten, dass für die Jahrgänge 1948 und 1949 eine stufenweise Absenkung auf das 62. Lebensjahr vorgesehen war. In Ihrem Fall wäre die Inanspruchnahme frühestens mit 62 Jahren und 11 Monaten mit einem Abschlag von 7,5% möglich gewesen.
Mit dem Inkrafttreten des Altersgrenzenanpassungsgesetz ist die Inanspruchnahme dieser Rente dann frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Hierbei gibt es eine Ausnahme, wurde vor dem 01.01.2007 ein Altersteilzeitvertrag abgeschlossen dann ändert sich nichts. Es bleibt bei dem derzeit noch geltenden Recht. Sie könnten dann diese Rente mit 62 Jahren und 11 Monaten ebenfalls mit einem Abschlag von 7,5% in Anspruch nehmen.