Sie sind verpflichtet, jede (neue) Erwerbstätigkeit Ihrem Rentenversicherungsträger zu melden. Dieser prüft dann, ob Sie über Ihr festgestelltes Restleistungsvermögen hinaus arbeiten. Das Restleistungsvermögen beträgt bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung drei bis unter sechs Stunden täglich. Arbeiten Sie mehr, gefährden Sie unter Umständen Ihren Rentenanspruch. Des Weiteren wird Ihr Rentenversicherungsträger prüfen, ob Sie mit Ihrem Verdienst die jährliche Hinzuverdienstgrenze überschreiten.
Unser Rat also: Bevor Sie eine (neue) Beschäftigung aufnehmen, lassen Sie sich von Ihrem Rentenversicherungsträger individuell beraten.