Hallo Dagmar, als Hinzuverdienst gelten der Bruttoverdienst aus abhängiger Beschäftigung, der steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit), vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Abgeordnetenbezüge) sowie bestimmte Sozialleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld. Bei der Auszahlung Ihrer Kapitallebensversicherung handelt es sich nicht um einen anrechenbaren Hinzuverdienst, sondern um Vermögenseinkünfte, die in der Regel keinen Einfluss auf die Höhe von Versichertenrenten haben.