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Experten-Antwort

Keine Prüfung auf Sorgerecht bei Reha-Antrag

von Vater130811.08.2018 | 22:48
1231 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren. Warum ist es möglich dass Sie einen Antrag einer Mutter zur Reha Zwecks Alkohol Sucht bearbeiten und genehmigen ohne vorher zu prüfen ob das Kind das sie dorthin als Begleitperson dabei hat nicht dem gemeinsamen Sorgerecht beider Eltern unterliegt. Ob beim Kindergarten, bei der Gemeinde, im Krankenhaus , beim Kinderarzt, in der Schule oder an anderen Stellen ist es eigentlich üblich von beiden Sorgeberechtigten die Zustimmung und Unterschrift einzuholen. Warum dann bei so etwas nicht. Äußerst fragwürdig

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Vater 1308,

wie die User bereits erwähnt haben, prüft die Deutsche Rentenversicherung nur, ob das Kind als Begleitperson mit in die Maßnahme genommen werden kann.

Wer das Sorgerecht für das Kind hat, wird nicht geprüft.

Da innerhalb von 14 Tagen eine Entscheidung über einen Reha-antrag getroffen werden muss, kann auch nicht über ein Gericht geklärt werden, wer das Sorgerecht hat.

Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, ob die Eltern geschieden sind oder getrennt leben. Die Tatsachen, die im Reha-antrag gemacht wurden, wird von der Deutschen Rentenversicherung als gegeben angenommen, denn der Antragsteller unterschreibt, dass alle Angaben nach besten Wissen gemacht wurden.

Es spielt für die Deutsche Rentenversicherung keine Rolle, aus welchem Grund die Maßnahme beantragt wurde, sei es ein Entzug auf Grund von Alkoholsucht oder sei es wegen eines orthopädischen Leidens.

Die Eltern müssen selbst untereinander klären, was für das Kind sinnvoll ist.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Vater1308,

die DRV ist zuständig bei der Genehmigung der beantragten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen als Begleitperson mitfahren. Ist dies nicht möglich oder gewünscht, können Kosten für die Betreuung geltend gemacht werden, wenn der Elternteil bestimmt, dass eine Betreuung durch Dritte erfolgen soll.

Die Antragstellerin hat Angaben im Antragsformular G581/G 580 gemacht, ob Kinder im Haushalt der Antragstellerin leben. Wenn dies bejaht wurde und mit der Unterschrift der Antragstellerin besiegelt wurde, ist davon auszugehen, dass das Kind zu recht im Haushalt der Mutter lebt und die Begleitung rechtens erfolgt. Die Voraussetzungen für die Gewährung sind damit gegeben.

Im Gegenzug kommt es gelegentlich zu der Situation, dass Rehabilitanden im Zuge einer Reha für Abhängigkeitskranke bereits vor Beginn der Reha aufgrund der persönlichen Situation bei Pflegeeltern leben. Die Voraussetzungen für eine Begleitung bzw. Übernahme von Kosten für die Kinderbetreuung sind dann abzulehnen.

Eine Fremdbetreuung durch die DRV erfolgt hier nicht – die DRV wäre nicht hier nicht die „dritte Person“. Die Person, welche durch die Eltern beauftragt wird, das Kind zu betreuen, muss sich diese Fragen stellen.

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8 Antworten

Schadeam 11.08.2018 | 23:53
Das ist doch zunächst Sache der Eltern das zu regeln. Wenn der Vater das Kind während der Reha der Mutter zu sich nimmt und betreut wird die DRV nicht darauf bestehen dass das Kind mit zur Reha fährt.
Vater1308am 12.08.2018 | 08:53
Es geht hier nicht um eine Reise. Es geht auch nicht um die Kommunikation zwischen den Eltern. Es geht darum dass es sobald das Kind von Dritten betreut wird von beiden Sorgeberechtigten eine Einverständniserklärung unterschrieben werden muss. Allein aus versicherungstechnischen Dingen. Mutter und Vater kommunizieren miteinander. Mutter hat auch mitgeteilt daß gemeinsames Sorgerecht besteht. Originalantwort der Rentenversicherung. Es interessiert uns nicht wer das Sorgerecht.
Jonasam 12.08.2018 | 09:45
Ich verstehe ihr Problem nicht. Der RV-Träger bewilligt eine Rehabilitationsmaßnahme und erlaubt, dass das Kind mitfahren kann. Nicht mehr und nicht weniger. Wer das Sorgerecht hat, ist hier nicht zu prüfen. Es geht den RV-Träger auch nichts an. Diese Problematik muss die Mutter mit dem Vater klären. Der RV-TRÄGER ist hier nicht in der Pflicht.
Vater1308am 13.08.2018 | 12:31
Vielen Dank für die ausführlichen Antworten! Das war ziemlich dumm von mir, nicht alleine darauf gekommen zu sein :-)
Hubiboldam 09.02.2019 | 21:05
Hallo Ich lebe seit 7 Jahren getrennt von meiner Freundin Wir haben einen Sohn der 12 Jahre alt ist. Sie hat das alleine Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimungsrecht. Sie will zur reha. Wer muss auf das kind aufpassen... ich habe kein Spielraum mehr für Urlaub
Hurvinekam 09.02.2019 | 23:58
Was wäre der Sinn einer solchen Prozedur? Das Sie den Reha-Antrag mit unterschreiben dürfen/müssen /können? Oder dem Kind die Mitfahrt verbieten nach dem Motto"ohne mich geht hier gar nichts"? Alkoholsucht... Schlimm, aber gönnen Sie Ihrem Kind doch auch diese Reha :-)
Deutsche Rentenversicherung
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