Hallo,
da die Krankenkasse zur Rehaantragstellung aufgefordert hat, gilt nach § 116 SGB VI dieser bereits als Rentenantrag. Für den Fall dass sie erwerbsgemindert sind und eine Reha nichts (mehr) bringt, muss Ihr Rentenversicherungsträger Ihren Rehaantrag in einen Rentenantrag umdeuten. In diesem Fall wurde Ihr Wahlrecht (Dispositionsbefugnis) eingeschränkt. Ohne Zustimmung der Krankenkasse können Sie das Wahlrecht nicht mehr ausüben. Ansonsten kann die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes einstellen.