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Experten-Antwort

Kinder- und Jugendreha zurückziehen

von kraftikus25.01.2019 | 17:37
132 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, also ich habe vor einiger Zeit einen Antrag auf Reha gestellt, weil ich im November 2018 operiert wurde. Die Beinachse meines rechten Beins wurde gerichtet. Heute, am 25.1.2019 wurde mir die Reha genehmigt aber eigentlich brauche ich die Reha gar nicht mehr. Ich habe keine Beschwerden mehr und fange auch bald eine Ausbildung an und es wäre schlecht dort wieder für einen Monat zu fehlen obwohl ich gerade mein Abitur wegen meinem langen Krankheitsausfall abbrechen musste. Aus ärzlicher Sicht ist alles sehr gut verheilt und Physiotherapie bekomme ich auch also besteht kein Bedarf mehr. Wie kann ich jetzt diesen (schon bewilligten) Antrag wieder ablehnen? Vielen Dank im voraus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Kraftikus,

gehen Sie bei der Rücknahme der beantragten med. Reha so vor, wie von „DRV“ beschrieben. Wir freuen uns für Sie, dass Sie sich nach der OP wieder so gut erholt haben und wünschen Ihnen für die geplante Ausbildung viel Erfolg!

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3 Antworten

DRVam 25.01.2019 | 17:45
In dem Sie das der bewilligenden Stelle schriftlich mitteilen. Niemand wird zu einer Maßnahme gezwungen.
kraftikusam 25.01.2019 | 17:53
Reicht da ein einfacher Brief in dem steht, dass ich die Reha aus persönlichen Gründen nicht antreten kann mit der Unterschrift von mir und der Person aus deren Krankenversicherung die Leistung bezogen wird? Oder muss noch mehr in diesen Brief?
DRVam 26.01.2019 | 07:28
In dem Sie das der bewilligenden Stelle schriftlich mitteilen. Niemand wird zu einer Maßnahme gezwungen.
Reicht da ein einfacher Brief in dem steht, dass ich die Reha aus persönlichen Gründen nicht antreten kann mit der Unterschrift von mir und der Person aus deren Krankenversicherung die Leistung bezogen wird? Oder muss noch mehr in diesen Brief?
Bei Volljährigkeit reicht eine kurze schriftliche Mitteilung nur mit Ihrer Unterschrift. Sonst ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
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