Sehr geehrte meloneras,
Mutterschutzfristen sind Zeiten der Schwangerschaft und der Mutterschaft während der gesetzlichen Schutzfristen (i.d. Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt).
Anrechnungszeiten i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI erhalten als beitragsfreie Zeiten Entgeltpunkte (die Höhe der Entgeltpunkte ergibt sich individuell aus der jeweiligen Rentenberechnung).
Treffen diese Zeiten mit Kindererziehungszeiten zusammen, so entstehen beitragsgeminderte Zeiten, die ggf. ebenfalls individuell bewertet werden.
Mit freundlichen Grüßen