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Experten-Antwort

Kindererziehung

von Mitleser01.04.2015 | 14:19
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3 Antworten

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Beamte sind ja -seit letztem Jahr wieder- von der Berücksichtigung der Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie Versorgungsanwartschaften erwerben. Was ist aber, wenn die Beamtin ohne Bezüge freigestellt ist. Bekommt sie dann während dieser Zeit die Kindererziehungszeit bei der Rentenversicherung?

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Mit der Neufassung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 letzter HS SGB VI ab dem 01.07.2014 wurde festgelegt, dass Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchlichen Regelungen stets als systembezogen annähernd gleichwertig wie Kindererziehungszeiten i.S. des SGB VI gelten (gesetzliche Fiktion). D.h. die Rentenversicherungsträger prüfen nur noch die Zeitgleichheit der Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Alterssicherungssystem. Wurde das Kind z.B. zu einer Zeit geboren, als die Mutter den Status "Beamtin" hatte, können grundsätzlich die Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr berücksichtigt werden. Der Rentenversicherungsträger prüft nicht, wie und ob die Zeiten in der Beamtenversorgung anerkannt werden, weil der Gesetzgeber festgelegt hat, dass die beamtenrechtlichen Vorschriften - stets - systembezogen annähernd gleichwertig wie Kindererziehungszeiten i.S. des SGB VI gelten.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Wie bereits ausgeführt, können Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung für Beamte nicht mehr angerechnet werden, wenn das Kind während der Zeit geboren wurde, in dem der "Beamtenstatus" vorliegt. Wie und ob Zeiten der Kindererziehung in der Beamtenversorgung berücksichtigt werden, ist aus Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht von Bedeutung.

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1 Antworten

W*lfgangam 01.04.2015 | 22:06
Ergänzend: Ich denke - bezogen auf die Frage/ohne Bezüge freigestellt - das im Hinblick auf eine mögliche Versicherungspflicht/Anrechnung der KEZ, eher diese Vorschrift greift, http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… dass eben weiterhin Versicherungsfreiheit besteht und schon daher keine KEZ mehr in der Rentenversicherung platziert werden können - was ja 'früher' bei Beamten möglich war, wenn sie nicht mehr als versicherungsfrei Beschäftigte galten/sich haben beurlauben lassen. Der 56er§ ergänzt das mM nur, dass eben die 'Teilanrechnung' von Kindern in der Versorgung als systembezogen/vollwertig gilt und damit der Zugang zur Rentenversicherung verbaut ist, sofern Versorgungsanwartschaften (künftig) erwartet werden. Gruß w.
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