Mit der Neufassung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 letzter HS SGB VI ab dem 01.07.2014 wurde festgelegt, dass Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchlichen Regelungen stets als systembezogen annähernd gleichwertig wie Kindererziehungszeiten i.S. des SGB VI gelten (gesetzliche Fiktion). D.h. die Rentenversicherungsträger prüfen nur noch die Zeitgleichheit der Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Alterssicherungssystem. Wurde das Kind z.B. zu einer Zeit geboren, als die Mutter den Status "Beamtin" hatte, können grundsätzlich die Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr berücksichtigt werden. Der Rentenversicherungsträger prüft nicht, wie und ob die Zeiten in der Beamtenversorgung anerkannt werden, weil der Gesetzgeber festgelegt hat, dass die beamtenrechtlichen Vorschriften - stets - systembezogen annähernd gleichwertig wie Kindererziehungszeiten i.S. des SGB VI gelten.