Hallo Barbara S.!
Nach bisherigem Recht haben Sie für Ihre beiden Kinder - sofern Sie diese bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres erzogen haben - jeweils 12 Monate Kindererziehungszeiten und zusätzlich Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres erhalten.
Bei den Berücksichtigungszeiten gab es keine Änderung, aber die Kindererziehungszeiten wurden durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz auf 24 Monate pro Kind angehoben. Insofern profitieren Sie durch das neue Recht.
Die Erziehungszeiten können sowohl für die Wartezeit von 45 Jahren (Altersrente für besonders langjährig Versicherte) als auch für die Wartezeit von 35 Jahren (Altersrente für langjährig Versicherte) berücksichtigt werden.
Ein Jahrgang 1959 hat bei Erfüllung der Wartezeit Anspruch auf AR für besonders langjährig Versicherte mit 64 Jahren und 2 Monaten.
Altersrente für langjährig Versicherte steht abschlagsfrei mit 66 Jahren und 2 Monaten zu. Diese Rente kann mit 63 Jahren vorzeitig in Anspruch genommen werden. Der Abschlag beträgt dann 11,4 %.
Es wäre empfehlenswert, in ein paar Jahren eine Rentenauskunft zu beantragen, damit Sie sehen können, welche Wartezeit Sie wann erfüllen werden.