Sehr geehrte Christel Töpel,
die Antwort auf diese Frage steht im Gesetzentwurf zum RV-Leistungsverbesserungsgesetz, Stand Kabinettsvorlage Seite 24. Der Entwurf enthält an dieser Stelle die Aussage, dass der pauschale Zuschlag für die Kindererziehungszeit auch für Folgerenten, die auf Bestandsrenten folgen gilt. Heißt, es erfolgt nach Umwandlung einer Rente keine Erhöhung der anzurechnenden Kindererziehungszeiten. Oder umgekehrt, es bleibt im Sinne der Gleichbehandlung, bei Folgerenten, bei der Pauschalierung für die Kindererziehung. Bitte beachten, noch ist das Paket im Entwurfsstadium.