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Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten

von Hermann Hans14.06.2012 | 19:22
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Heute habe ich eine Frage. ich bin 1951 geboren und habe mich vom 01.05.1998 bis 31.04.1999 von meiner Arbeitsstelle beurlauben lassen um für 1 Jahr bei unser Kind zu Zuhause zu sein und in diesem Jahr ist meine Frau ganztags auf die Arbeit gegagen. Allerdings hatten wir damals keine Erklärung unterschrieben, dass dieses Jahr Kindererziehungszeit auf mein Rentenkonto laufen soll. Nun habe ich festgestellt, dass ich für dieses Jahr eine Rentenlücke habe. Bitte teilt mit mit, ob es jetzte noch eine Möglichkeit gibt, dass ich dieses Jahr auf mein Rentenkonto rückwirkend erhalte, denn meine Frau hat ja sowieso in dieser Zeit keine Lücke, da sie hier volltags gearbeitet hat. Für einen Tip und baldige Rückantwort wäre ich euch dankbar.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hermann Hans,

den Ausführungen von Sozialröcher? schließen wir uns an.

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8 Antworten

Sozialröchler?am 14.06.2012 | 20:59
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Auszüge zu Ihrer Frage: Grundsätzlich ist die Kindererziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder nicht rechtzeitig abgegeben, ist eine Zuordnung nur im Rahmen der überwiegenden Erziehung möglich. Erziehen Eltern das Kind gemeinsam und ist von ihnen eine übereinstimmende Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder nicht rechtzeitig abgegeben worden, wird die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 2 S. 9 SGB 6 bei dem Elternteil angerechnet, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Das Maß der jeweiligen Zuwendung der Elternteile zu ihrem Kind ist vom Versicherungsträger nach den Grundsätzen des § 20 SGB 10 zu ermitteln. Lassen sich bei eigenverantwortlicher Prüfung überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen, sondern sind die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig, wird die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 2 S. 8 SGB 6 der Mutter zugeordnet.
Hermann Hans Ottoam 14.06.2012 | 22:45
Heisst das jetzte für mich, dass ich das 1.Jahr Kindererziehungszeit geltend machen kann, da ich hier ja Zuhause und für die Kindererziehung zuständig war, meine Frau hat in dem 1. Jahr gearbeitet und dass die beiden anderen Jahren meiner Frau zugerechnet werden, da ich dann wieder gearbeitet habe und meine Frau dann das 2 und 3. Jahr Zuhause war und für die Kindererziehung zuständig war. Ich möchte mich im Vorfeld für Ihre Antwort bedanken!
Hermann Hansam 14.06.2012 | 22:38
Heisst das jetzte für mich, dass ich das 1.Jahr Kindererziehungszeit geltend machen kann, da ich hier ja Zuhause und für die Kindererziehung zuständig war, meine Frau hat in dem 1. Jahr gearbeitet und dass die beiden anderen Jahren meiner Frau zugerechnet werden, da ich dann wieder gearbeitet habe und meine Frau dann das 2 und 3. Jahr Zuhause war und für die Kindererziehung zuständig war. Ich möchte mich im Vorfeld für Ihre Antwort bedanken!
Hermann Hans Ottoam 14.06.2012 | 22:45
Heisst das jetzte für mich, dass ich das 1.Jahr Kindererziehungszeit geltend machen kann, da ich hier ja Zuhause und für die Kindererziehung zuständig war, meine Frau hat in dem 1. Jahr gearbeitet und dass die beiden anderen Jahren meiner Frau zugerechnet werden, da ich dann wieder gearbeitet habe und meine Frau dann das 2 und 3. Jahr Zuhause war und für die Kindererziehung zuständig war. Ich möchte mich im Vorfeld für Ihre Antwort bedanken!
Hermann Hans Ottoam 14.06.2012 | 22:45
Heisst das jetzte für mich, dass ich das 1.Jahr Kindererziehungszeit geltend machen kann, da ich hier ja Zuhause und für die Kindererziehung zuständig war, meine Frau hat in dem 1. Jahr gearbeitet und dass die beiden anderen Jahren meiner Frau zugerechnet werden, da ich dann wieder gearbeitet habe und meine Frau dann das 2 und 3. Jahr Zuhause war und für die Kindererziehung zuständig war. Ich möchte mich im Vorfeld für Ihre Antwort bedanken!
Hermann Hans Ottoam 14.06.2012 | 22:45
Heisst das jetzte für mich, dass ich das 1.Jahr Kindererziehungszeit geltend machen kann, da ich hier ja Zuhause und für die Kindererziehung zuständig war, meine Frau hat in dem 1. Jahr gearbeitet und dass die beiden anderen Jahren meiner Frau zugerechnet werden, da ich dann wieder gearbeitet habe und meine Frau dann das 2 und 3. Jahr Zuhause war und für die Kindererziehung zuständig war. Ich möchte mich im Vorfeld für Ihre Antwort bedanken!
DarkKnight RVam 15.06.2012 | 14:34
Wäre toll gewesen, wenn Hans Hermann jemand die Arbeitsanweisung "übersetzt" hätte. Arbeitsanweisungen sind meist so geschrieben, dass Otto-Normal sie nicht verstehen. Ich sehe die Frage demnach noch nicht wirklich beantwortet......
W*lfgangam 16.06.2012 | 13:38
Hallo Hermann Hans, in Ihrem Fall dürfte es problemlos möglich sein - auch ohne vorhergehende gemeinsame Erklärung zu den Erziehungszeiten - dieses Jahr der Kindererziehung (KEZ) bei Ihnen anzurechnen. Ausweislich Ihres Rentenkontos im Vergleich mit den Ihrer Frau/der Mutter sehe ich grundsätzlich kein Problem, wenn Sie die KEZ/und auch die Berücksichtungszeit wegen KEZ beantragen und in Ihr Rentenkonto zur Füllung der Lücke übertragen bekommen. Im Rahmen einer Kontenklärung den Vordruck V800 ausfüllen, Frau unterschreiben lassen, und ab damit an die DRV. Es sei denn, die komplette Erziehungszeit ist schon mal bei Kontenklärung Ihrer Frau angerechnet worden - dann haben Sie ein Problem ;-) ...ob es wirklich eins ist (ggf. auch finanziell gesehen), kann niemand hier beurteilen. Das kann nur in der nächsten Beratungsstelle gelöst werden, welche Rentenansprüche bestehen, oder von dieser 'Lücke' bei Ihnen verhindert werden. Gruß w.
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