Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte. Für ein Jahr der Kindererziehung ergeben sich damit 0,9996 Entgeltpunkte, was (fast) dem Wert entspricht, den ein Versicherter erhält, dessen Beitragsbemessungsgrundlage dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten in diesem Kalenderjahr entspricht.
Sind neben den Kindererziehungszeiten sonstige Beitragszeiten vorhanden, werden zu den Entgeltpunkten für sonstige Beitragszeiten 0,0833 Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten hinzuaddiert. Die sich hieraus ergebende Summe an Entgeltpunkten wird allerdings nur bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anl. 2b zum SGB VI berücksichtigt.